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9 wichtige Änderungen im Steuerrecht ab 2023

Was ändert sich steuerlich ab 2023? Welche Entlastungen gibt es 2023 für dich? Zum Jahreswechsel hat der Gesetzgeber wieder einige Änderungen auf den Weg gebracht, die sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige betreffen.

 

 

Deine steuerlichen To-dos als Unternehmer*in zu Ende Juni

Ende Juni, die ersten beiden Quartale des Jahres sind bereits verstrichen. Als umsichtige Unternehmer*in solltest du jetzt deine Zahlen prüfen. Läuft alles nach Plan? Stimmt dein tatsächlicher Gewinn mit dem des letzten Jahres überein und welche Anpassungen musst du vornehmen? Welche steuerlichen Konsequenzen hat es, wenn dein Gewinn niedriger oder höher ausfällt? In diesem Blogartikel erfährst du, was du in diesem Fall tun solltest. Prüfe deinen Gewinn des ersten Halbjahres Verschaffe dir einen Überblick über deinen bisherigen Gewinn im aktuellen Jahr. Wenn du ein Buchhaltungsprogramm nutzt, stehen dir verschiedene Auswertungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sieh dir die Höhe deines Gewinns an und ebenso deine bisherigen Einnahmen und Ausgaben. Hattest du im ersten Halbjahr eine hohe Ausgabe für dein Coaching, welche deinen Gewinn verringert und das Bild eventuell verzerrt? Basierend auf den Zahlen des ersten Halbjahres kannst du deinen Jahresgewinn für das Jahr gut einschätzen. Triff also eine realistische Einschätzung deines zu erwartenden Gewinns des aktuellen Jahres. Vergleiche deine Einschätzung mit dem Gewinn des letzten Jahres Für das vergangene Jahr hast du einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten. Basierend auf dem Gewinn des letzten Jahres hat das Finanzamt Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt. Ebenso wurde von der Gemeinde die Vorauszahlung der Gewerbesteuer festgelegt. Beides basiert auf dem Gewinn des letzten Jahres, da das Finanzamt davon ausgeht, dass mit demselben Gewinn im Folgejahr zu rechnen ist. Vergleiche daher deine Einschätzung anhand der Zahlen des ersten Halbjahres mit dem Gewinn deines letzten Einkommensteuerbescheides. Achtung Steuerfalle! Reiche deine Steuererklärung immer zeitnah ein, auch wenn die Frist zur Abgabe noch nicht verstrichen ist. Wenn dir noch kein Steuerbescheid des letzten Jahres (2021) vorliegt, hast du keine handfesten Zahlen und deine Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer und Einkommensteuer sind möglicherweise alles andere als realistisch. Ohne Steuerbescheid kannst du nicht prüfen und gegebenenfalls wirst du für zwei Jahre mit heftigen Nachzahlungen konfrontiert sein! Dein Gewinn wird höher als im Vorjahr – was kannst du tun? Dein Unternehmen ist gewachsen, du rechnest im aktuellen Jahr mit deutlich mehr Gewinn als im Vorjahr. Das bedeutet, die aktuellen Vorauszahlungen sind zu niedrig und du wirst mit einer Nachzahlung rechnen müssen. Folgendes kannst du tun: 1. Nimm dir eine Auszeit Nimm dir frei, sobald dein Gewinn die Höhe des Vorjahres erreicht hat. Damit bleibst du auf der Höhe des Gewinns des letzten Jahres und alles ist fein. ? Du möchtest keine Auszeit nehmen? ? Dann … Bilde weitere Steuerrücklagen Du weißt, dass deine an das Finanzamt geleisteten Vorauszahlungen zu niedrig sind. Bilde daher weitere Steuerrücklagen, um die zu erwartende Nachzahlung leisten zu können. Sieh dir hierfür deinen persönlichen Steuersatz des letzten Jahres an und lege diesen Prozentsatz von dem Gewinn zurück, der den des Vorjahres übersteigt. Beispiel: Gewinn letztes Jahr: 60k EURGewinn erstes Halbjahr dieses Jahr: 45k EURGeschätzter Gewinn für dieses Jahr: 90k EUR, also 30k EUR mehr als letztes Jahr Steuersatz: 42 % Lege 42% von 30k EUR zurück: 12.600 EUR Stelle einen Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen Du möchtest lieber höhere Vorauszahlungen leisten als selbst Geld zurückzulegen, dann besteht die Möglichkeit, deine Vorauszahlungen erhöhen zu lassen. Kontaktiere hierzu das Finanzamt für die Einkommensteuervorauszahlung und deine Gemeinde für die Gewerbesteuer und teile ihnen den zu erwartenden Gewinn des aktuellen Jahres mit. Deine Vorauszahlungen werden daraufhin ggf. angepasst. Für 500 EUR werden sicher keine Anpassungen vorgenommen werden. Liegt der zu erwartende Gewinn jedoch deutlich höher, dann nimmt das Finanzamt in der Regel Anpassungen vor. Dein Gewinn fällt niedriger aus als im Vorjahr – was kannst du tun? Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es passieren, dass du im aktuellen Jahr weniger Gewinn machst als im Vorjahr. Dementsprechend sind deine Vorauszahlungen zu hoch. Das kannst du tun: Nimm keine Änderungen vor Du weißt, dass deine geleisteten Vorauszahlungen zu hoch sind und freust dich auf eine Rückerstattung zum Jahresende. Die Vorauszahlungen tätigst du weiterhin. In der Steuererklärung werden die aktuellen Werte herangezogen und zu viel geleistete Zahlungen zurückerstattet. Für das nächste Jahr werden die Vorauszahlungen dann angepasst. Stelle einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen Du möchtest keine zu hohen Vorauszahlungen leisten und eine finanzielle Entlastung? Dann hast du die Möglichkeit, das Finanzamt und die Gemeinde zu kontaktieren und einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stellen. Finanzamt und Gemeinde korrigieren daraufhin ggf. die Vorauszahlung. Zum Jahresende mit der Steuererklärung erfolgt dann die tatsächliche Verrechnung. Wie du am Beispiel oben siehst, kann es sich schnell um hohe Summen handeln. Viele Selbstständige und Unternehmer*innen unterschätzen das und müssen dann ggf. hohe Nachzahlungen leisten, auf die sie nicht vorbereitet sind! Prüfe also regelmäßig deine Zahlen und nimm ggf. Anpassungen vor. Ende Juni / Anfang Juli ist hierfür ein geeigneter Zeitpunkt, an dem jede*r Unternehmer*in sich mit seinen Zahlen des ersten Halbjahres beschäftigen sollte.

So wechselst du zur Regelbesteuerung – 7+1 To-dos für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer*in gilt die Umsatzgrenze von 22.000 EUR. Sprengst du diese Grenze im laufenden Jahr, musst du im kommenden Jahr zu Regelbesteuerung wechseln.

 

 

Daher ist es wichtig, deine Umsätze als Kleinunternehmer*in im Blick zu behalten, damit du den Wechsel rechtzeitig vorbereiten kannst, falls du die Umsatzgrenze erreichst.

Du sprengst die Umsatzgrenze, was musst du tun?

Die fünf häufigsten Fragen zu Steuer und Buchhaltung

In der letzten Zeit habt ihr viele Fragen gestellt. Und viele Fragen wiederholen sich, denn wir sitzen alle im selben Boot und müssen uns als Selbstständige an dieselben steuerrechtlichen Vorschriften halten.

In diesem Blogartikel findest du daher die fünf häufigsten Fragen von Selbstständigen zu Steuer und Buchhaltung.

Es geht um Fragen wie: 

Ab wann lohnt sich ein Buchhaltungsprogramm und welche Bereiche der Buchhaltung kann ich als Selbstständige*r selbst abdecken und wann lohnt sich eine steuerliche Beratung? Oder benötige ich zwingend eine Umsatzsteuer-ID?

Vielleicht kommen dir diese Fragen bekannt vor, dann findest du in diesem Blogartikel die Antworten dazu.

 

Wohnflächenberechnung für die Grundsteuer – so gehts

Die Grundsteuerreform ist derzeit in aller Munde und Eigentümer*innen von Grundstücken oder Immobilien müssen bis Ende Oktober 2022 eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ per Elster einreichen.

In dieser Erklärung musst du auch Angaben zur Wohnfläche bzw. Nutzfläche deiner Immobilie machen.

Das klingt erst einmal gar nicht kompliziert, denn die Größe deiner Immobilie kennst du ja aus dem Kaufvertrag oder Bauplan. Damit hast du dich sicher eingehend vor dem Kauf beschäftigt.

Pah, es wäre nicht das Steuerrecht, wenn es nicht doch einiges zu beachten gäbe! 😉 Und vergiss nicht, die Angaben sind Grundlage für die Grundsteuer. Also besser nicht aus Unwissenheit falsche Angaben machen.

Wie du die Wohnfläche bzw. Nutzfläche deiner Immobilie für die Grundsteuer berechnest, welche Flächen dazu zählen und welche nicht, das erfährst du in diesem Blogartikel.

Grundsteuerreform – Was bedeutet das für Eigentümer*innen?

Grundsteuerreform – Was bedeutet das für Eigentümer*innen? Dass die Grundsteuer reformiert werden muss, war schon lange klar. Allerdings musste erst das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung zur Grundsteuer als verfassungswidrig einstufen, damit eine Reform angestoßen wurde. Ab wann gilt diese Grundsteuerreform? Was ändert sich und was ist für dich zu tun? Antworten auf diese und viele weitere Fragen findest du in diesem Blogartikel. Grundsteuer – was wird besteuert und wen betrifft sie? Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuern. Sie kann bis in das Jahr 2000 v. Chr. zurückverfolgt werden und für die meisten deutschen Gebiete war sie bis zum 19. Jahrhundert die Haupteinnahmequelle. Zunächst einmal einige allgemeine Informationen: Wer ist zur Zahlung von Grundsteuer verpflichtet? Die Grundsteuer wird auf Grundstücke und Gebäude erhoben. Gezahlt wird sie von den Eigentümer*innen. Neben Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer. Wie wurde die Grundsteuer bisher berechnet? Die Berechnung der Grundsteuer erfolgte in drei Stufen. Grundlage zur Berechnung stellte der sog. Einheitswert dar. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so errechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an.   Eigentlich war vorgesehen, dass die Einheitswerte alle Grundstücke im Rahmen einer Hauptfeststellung alle sechs Jahre ermittelt werden. Allerdings fand 1964 die erste und letzte Hauptfeststellung für alle Grundstücke statt. Seither wurde der Einheitswert einzelner Grundstücke nur bei bestimmten Anlässen neu festgesetzt, wenn beispielsweise ein neues Gebäude errichtet wurde oder der Eigentümer wechselte. Das führte zu Wertverzerrungen, da etwaige Modernisierungen der Gebäude oder unterschiedliche Werteentwicklungen unberücksichtigt blieben. Beispielsweise weist das Ruhrgebiet nicht dieselbe Wertentwicklung auf wie Hamburg oder München. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2018 Die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder) ist unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 zu treffen. Grundsteuerreform – ab wann gilt sie?   Die Mühlen mahlen langsam, daher wird die neue Regelung erstmalig ab dem 01.01.2025 angewendet. Bis dahin darf die bisherige Grundsteuerberechnung angewendet werden. Aber: Bereits im Jahr 2022 werden in einem Hauptfeststellungsverfahren alle Grundstückwerte neu festgestellt. Stichtag für die Bewertung ist der 01.01.2022. Die Finanzämter ermitteln auf Grundlage der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ den Wert, den der Besitz zum 1.1.2022 hatte. Alle 7 Jahre soll es eine neue Bewertung geben. Die alte Grundsteuerregelung darf ab dem 31.12.2024 nicht mehr angewendet werden. auszufüllen. Dies ist verpflichtend für den Start aller gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten. Grundsteuerreform – Was ändert sich? Der Einheitswert hat zur Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Es wird stattdessen mit dem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Auch die Grundsteuermesszahlen wurden geändert und die Hebesätze werden zukünftig von den Kommunen ebenso noch angepasst werden. Aber auch die neue Grundsteuer wird in drei Stufen berechnet.   Berechnung des Grundsteuerwerts Das jeweils anzuwendende Verfahren zur Bewertung des Grundstückes richtet sich nach der „Grundstücksart“. Folgende Grundstückarten werden unterschieden: Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke Einfamilienhäuser Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungseigentum Teileigentum Geschäftsgrundstück gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke   Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert in EUR pro qm Das Ertragswertverfahren zieht u. a. folgende Faktoren in die Berechnung ein: Grundstücksfläche Bodenrichtwert Wohnfläche Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde Alter des Gebäudes monatliche Nettokaltmiete in Euro/qm Wohnfläche (Rohertrag Bewirtschaftungskosten Das Sachwertverfahren orientiert sich u. a. an diesen Faktoren: Gebäudeart Herstellungskosten Gebäude Brutto-Grundfläche des Gebäudes Alter des Gebäudes Grundstücksfläche Bodenrichtwert Steuermesszahl Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl angewendet. Diese wurde folgendermaßen festgelegt*: 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser 0,34 ‰ für unbebaute und Nichtwohngrundstücke 0,55 ‰ für Land- und Forstwirtschaft *einige Bundesländer nutzen abweichende Messzahlen Gilt die Regelung für alle Bundesländer einheitlich? - Öffnungsklausel Nein, das Bundesmodell wird nicht in allen Bundesländern angewendet. Durch eine sogenannte Öffnungsklausel haben die Bundesländer die Möglichkeit zur Modifikation und machen davon auch Gebrauch: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden eigene Modelle zur Bewertung an Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben aber hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Verfahren der Bundesländer.   Welches Finanzamt ist zuständig für die Grundsteuer? Das zuständige Finanzamt richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Grundbesitzes und nicht nach deinem eventuell abweichenden Wohnsitz. Was muss ich als Eigentümer*in jetzt tun? Um die Neubewertung des Eigentums durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese muss zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Dementsprechend erhältst eventuell du kein Schreiben vom Finanzamt per Post! Einige Finanzverwaltungen versenden jedoch Informationsschreiben. So auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Diese versendet ab Mai 2022 individuelle Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigt werden. Ebenso bieten einige Finanzverwaltungen eine Hotline diesbezüglich an, um offene Fragen zu beantworten. Selbstverständlich können Steuerberater*innen ebenfalls unterstützen. Diese benötigen dann rechtzeitig alle Unterlagen, was uns zum nächsten Punkt bringt. Diese Angaben müssen Eigentümer*innen machen Grundangaben: Aktenzeichen (zu finden entweder auf den bisherigen Einheitswertbescheiden oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommunen) zuständiges Finanzamt Lage des Grundstücks Angaben aus dem Grundbuchauszug: Gemarkung, Flur und Flurstück, Fläche des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und ggf. Mieteigentumsanteil mit Zähler und Nenner Grundstücksart: unbebaut, Einfamilienhaus etc. Ertragswertverfahren: Gebäudeart (Anlage 38 zum BewG) Baujahr Wohnfläche, ggf. sonstige Flächen (soweit nicht Wohnflächen) evtl. Abbruchverpflichtung Sachwertverfahren: Gebäudeart (Anlage 42 zum BewG) Baujahr Brutto-Grundfläche: evtl. Abbruchverpflichtung Hinweis zur Brutto-Grundfläche: Diese ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks, in Anlehnung an die DIN 277‐1:2005‐02. Es geht um folgende Bereiche: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen nicht überdeckt. Eine sorgfältige Ermittlung der Brutto-Grundfläche lohnt sich, weil diese Rechengröße unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Grundsteuer hat. All diese Angaben sind zu finden in: Kaufvertrag Flurkarte Grundbuchblatt Einheitswertbescheid Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung Alle anderen Informationen, die zur Berechnung benötigt werden, gehen entweder aus dem Gesetz hervor oder werden von den Gemeinden oder dem Finanzamt bereitgestellt. So können z. B. Bodenrichtwerte in der Regel öffentlich eingesehen werden. Wo kann ich mich informieren? Weitere Informationen, auch zu spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer, findest du u. a. auf: GrundsteuerReform Welche Folgen hat die Grundsteuerreform für Mieter? Eigentümer*innen können die Grundsteuer auf die Miete umlegen. Daran ändert sich nichts. Das bedeutet: Eigentümer*innen dürfen die Grundsteuer über die Nebenkosten in Rechnung stellen. Dies wirkt sich allerdings erst auf die Nebenkostenabrechnung 2025 aus. Gibt es Vordrucke für die Feststellungserklärung? Formulare erhältst du nach kostenloser Registrierung auf www.elster.de unter „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Grundsteuer“ und werden dort ab dem 1. Juli 2022 kostenlos zur Verfügung stehen. Was kann ich jetzt bereits tun? Prüfe, welche Unterlagen du benötigst und ob dir alle Informationen vorliegen Registriere dich bei ELSTER, falls du noch keinen Zugang hast. Informiere dich regelmäßig auf Grundsteuerreform über den aktuellen Stand Falls du steuerliche Beratung wünschst: Frage deine Steuerkanzlei, bis wann deine Unterlagen vorliegen müssen, um die Erklärung zu erstellen. Viele Steuerkanzleien infor Dass die Grundsteuer reformiert werden muss, war schon lange klar. Allerdings musste erst das Bundesverfassungsgericht die alte Regelung zur Grundsteuer als verfassungswidrig einstufen, damit eine Reform angestoßen wurde. Ab wann gilt diese Grundsteuerreform? Was ändert sich und was ist für dich zu tun? Antworten auf diese und viele weitere Fragen findest du in diesem Blogartikel. Grundsteuer – was wird besteuert und wen betrifft sie? Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuern. Sie kann bis in das Jahr 2000 v. Chr. zurückverfolgt werden und für die meisten deutschen Gebiete war sie bis zum 19. Jahrhundert die Haupteinnahmequelle. Zunächst einmal einige allgemeine Informationen: Wer ist zur Zahlung von Grundsteuer verpflichtet? Die Grundsteuer wird auf Grundstücke und Gebäude erhoben. Gezahlt wird sie von den Eigentümer*innen. Neben Wohngrundstücken unterliegen auch gewerblich genutzte Grundstücke und Flächen in der Land- und Forstwirtschaft der Grundsteuer. Wie wurde die Grundsteuer bisher berechnet? Die Berechnung der Grundsteuer erfolgte in drei Stufen.Grundlage zur Berechnung stellte der sog. Einheitswert dar. Der Einheitswert wurde mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Auf den so errechneten Steuermessbetrag wendete die Gemeinde, in deren Bereich das Grundstück lag, ihren Hebesatz an. Eigentlich war vorgesehen, dass die Einheitswerte alle Grundstücke im Rahmen einer Hauptfeststellung alle sechs Jahre ermittelt werden. Allerdings fand 1964 die erste und letzte Hauptfeststellung für alle Grundstücke statt. Seither wurde der Einheitswert einzelner Grundstücke nur bei bestimmten Anlässen neu festgesetzt, wenn beispielsweise ein neues Gebäude errichtet wurde oder der Eigentümer wechselte. Das führte zu Wertverzerrungen, da etwaige Modernisierungen der Gebäude oder unterschiedliche Werteentwicklungen unberücksichtigt blieben. Beispielsweise weist das Ruhrgebiet nicht dieselbe Wertentwicklung auf wie Hamburg oder München. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2018 Die Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke (außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder) ist unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.2019 zu treffen. Grundsteuerreform – ab wann gilt sie? Die Mühlen mahlen langsam, daher wird die neue Regelung erstmalig ab dem 01.01.2025 angewendet. Bis dahin darf die bisherige Grundsteuerberechnung angewendet werden. Aber: Bereits im Jahr 2022 werden in einem Hauptfeststellungsverfahren alle Grundstückwerte neu festgestellt. Stichtag für die Bewertung ist der 01.01.2022. Die Finanzämter ermitteln auf Grundlage der „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ den Wert, den der Besitz zum 1.1.2022 hatte. Alle 7 Jahre soll es eine neue Bewertung geben. Die alte Grundsteuerregelung darf ab dem 31.12.2024 nicht mehr angewendet werden. auszufüllen. Dies ist verpflichtend für den Start aller gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten. Grundsteuerreform – Was ändert sich? Der Einheitswert hat zur Berechnung der Grundsteuer ausgedient. Es wird stattdessen mit dem neuen Grundsteuerwert gerechnet. Auch die Grundsteuermesszahlen wurden geändert und die Hebesätze werden zukünftig von den Kommunen ebenso noch angepasst werden. Aber auch die neue Grundsteuer wird in drei Stufen berechnet. Berechnung des Grundsteuerwerts Das jeweils anzuwendende Verfahren zur Bewertung des Grundstückes richtet sich nach der „Grundstücksart“. Folgende Grundstückarten werden unterschieden: Unbebaute Grundstücke Bebaute Grundstücke Einfamilienhäuser Zweifamilienhäuser Mietwohngrundstücke Wohnungseigentum Teileigentum Geschäftsgrundstück gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert: Grundstücksfläche x Bodenrichtwert in EUR pro qm Das Ertragswertverfahren zieht u. a. folgende Faktoren in die Berechnung ein: Grundstücksfläche Bodenrichtwert Wohnfläche Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde Alter des Gebäudes monatliche Nettokaltmiete in Euro/qm Wohnfläche (Rohertrag Bewirtschaftungskosten Das Sachwertverfahren orientiert sich u. a. an diesen Faktoren: Gebäudeart Herstellungskosten Gebäude Brutto-Grundfläche des Gebäudes Alter des Gebäudes Grundstücksfläche Bodenrichtwert Steuermesszahl Auf den so ermittelten Grundsteuerwert wird die Steuermesszahl angewendet. Diese wurde folgendermaßen festgelegt*: 0,31 ‰ für Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungen und Mehrfamilienhäuser 0,34 ‰ für unbebaute und Nichtwohngrundstücke 0,55 ‰ für Land- und Forstwirtschaft *einige Bundesländer nutzen abweichende Messzahlen Gilt die Regelung für alle Bundesländer einheitlich? - Öffnungsklausel Nein, das Bundesmodell wird nicht in allen Bundesländern angewendet. Durch eine sogenannte Öffnungsklausel haben die Bundesländer die Möglichkeit zur Modifikation und machen davon auch Gebrauch: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden eigene Modelle zur Bewertung an Saarland und Sachsen wenden grundsätzlich das Bundesmodell an, haben aber hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert Die folgende Übersicht zeigt die unterschiedlichen Verfahren der Bundesländer. Welches Finanzamt ist zuständig für die Grundsteuer? Das zuständige Finanzamt richtet sich grundsätzlich nach der Lage des Grundbesitzes und nicht nach deinem eventuell abweichenden Wohnsitz. Was muss ich als Eigentümer*in jetzt tun? Um die Neubewertung des Eigentums durchführen zu können, benötigt das Finanzamt für jedes Grundstück eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“. Diese muss zwischen dem 1.7.2022 und dem 31.10.2022 elektronisch per ELSTER eingereicht werden. Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Dementsprechend erhältst eventuell du kein Schreiben vom Finanzamt per Post! Einige Finanzverwaltungen versenden jedoch Informationsschreiben. So auch die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Diese versendet ab Mai 2022 individuelle Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigt werden. Ebenso bieten einige Finanzverwaltungen eine Hotline diesbezüglich an, um offene Fragen zu beantworten. Selbstverständlich können Steuerberater*innen ebenfalls unterstützen. Diese benötigen dann rechtzeitig alle Unterlagen, was uns zum nächsten Punkt bringt. Diese Angaben müssen Eigentümer*innen machen Grundangaben: Aktenzeichen (zu finden entweder auf den bisherigen Einheitswertbescheiden oder den Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommunen) zuständiges Finanzamt Lage des Grundstücks Angaben aus dem Grundbuchauszug: Gemarkung, Flur und Flurstück, Fläche des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und ggf. Mieteigentumsanteil mit Zähler und Nenner Grundstücksart: unbebaut, Einfamilienhaus etc. Ertragswertverfahren: Gebäudeart (Anlage 38 zum BewG) Baujahr Wohnfläche, ggf. sonstige Flächen (soweit nicht Wohnflächen) evtl. Abbruchverpflichtung Sachwertverfahren: Gebäudeart (Anlage 42 zum BewG) Baujahr Brutto-Grundfläche: evtl. Abbruchverpflichtung Hinweis zur Brutto-Grundfläche: Diese ist die Summe der bezogen auf die jeweilige Gebäudeart marktüblich nutzbaren Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerks, in Anlehnung an die DIN 277‐1:2005‐02. Es geht um folgende Bereiche: überdeckt und allseitig in voller Höhe umschlossen überdeckt, jedoch nicht allseitig in voller Höhe umschlossen nicht überdeckt. Eine sorgfältige Ermittlung der Brutto-Grundfläche lohnt sich, weil diese Rechengröße unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der Grundsteuer hat. All diese Angaben sind zu finden in: Kaufvertrag Flurkarte Grundbuchblatt Einheitswertbescheid Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung Alle anderen Informationen, die zur Berechnung benötigt werden, gehen entweder aus dem Gesetz hervor oder werden von den Gemeinden oder dem Finanzamt bereitgestellt. So können z. B. Bodenrichtwerte in der Regel öffentlich eingesehen werden. Wo kann ich mich informieren? Weitere Informationen, auch zu spezifischen Regelungen der einzelnen Bundesländer, findest du u. a. auf: GrundsteuerReform Welche Folgen hat die Grundsteuerreform für Mieter? Eigentümer*innen können die Grundsteuer auf die Miete umlegen. Daran ändert sich nichts. Das bedeutet: Eigentümer*innen dürfen die Grundsteuer über die Nebenkosten in Rechnung stellen. Dies wirkt sich allerdings erst auf die Nebenkostenabrechnung 2025 aus. Gibt es Vordrucke für die Feststellungserklärung? Formulare erhältst du nach kostenloser Registrierung auf www.elster.de unter „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Grundsteuer“ und werden dort ab dem 1. Juli 2022 kostenlos zur Verfügung stehen. Was kann ich jetzt bereits tun? Prüfe, welche Unterlagen du benötigst und ob dir alle Informationen vorliegen Registriere dich bei ELSTER, falls du noch keinen Zugang hast. Informiere dich regelmäßig auf Grundsteuerreform über den aktuellen Stand Falls du steuerliche Beratung wünschst: Frage deine Steuerkanzlei, bis wann deine Unterlagen vorliegen müssen, um die Erklärung zu erstellen. Viele Steuerkanzleien informieren ihre Mandanten auch proaktiv zur Feststellungserklärung.

Fatale Fehler einer Unternehmerin und 5 Tipps, wie du es besser machen kannst

Steuerberater*innen „predigen“ es täglich. Wie wichtig Buchhaltung für dein Unternehmen ist und dass Selbstständige den Überblick über ihre Zahlen behalten sollten. Und? Buchhaltung und Steuern scheinen für viele Unternehmer*innen trotzdem wie ein lautes Störgeräusch im Hintergrund zu sein. „Steuer? Ja, müsste man mal.“ „Buchhaltung? Hab ich keine Zeit, erst noch dies und jenes….“ Frage an dich: Was braucht es, damit du Steuer und Buchhaltung zur Priorität in deinem Unternehmen machst? Vielleicht ein Negativ-Beispiel. Was passieren kann, wenn du die Themen Steuer und Buchhaltung ignorierst. Ich mag eigentlich Negativ-Beispiele nicht. Aber leider erlebe ich solche oder ähnliche Situationen häufig in meinem Alltag mit Mandant*innen.In diesem Blogartikel erzähle ich dir daher von Kristin, einer Unternehmerin, für die Steuer und Buchhaltung auch nur „Störgeräusche“ im Hintergrund waren. The Struggle is real – Gründung und Wachstum Kristin gründet ihr Coaching-Business. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, Termin beim Steuerberater, Website, Instagram-Kanal… alles was dazu gehört. Erst mal als Kleinunternehmerin. „Ist sicherer“. Im ersten Jahr generiert sie fast keine Umsätze, sie kämpft um Sichtbarkeit, definiert ihre Zielgruppe mehrfach neu und beginnt einige Male von vorn. Vom wenigen Geld, das monatlich rein kommt, kann sie kaum ihre Altersvorsorge stemmen, geschweige denn Rücklagen für die Steuer bilden. Wie auch? Aber aufgeben ist keine Option. „Wird schon irgendwie.“ Erster Dämpfer: Steuerzahlung für das erste Jahr in Höhe von 3k EUR. Ist nicht viel, aber Steuerrücklagen gibt es ja keine. Die gehen also vom Sparkonto ab, das in den letzten Monaten eh schon mächtig geschröpft wurde. Sichtbarkeit – endlich läuft es einigermaßen Im zweiten Jahr ihrer Selbstständigkeit gönnt Kristin sich mehrere Weiterbildungen, arbeitet an ihrem Money-Mindset, stärkt ihr Selbstwertgefühl, erhöht ihre Preise und kann ihre Community auf Instagram laaaangsam vergrößern. Sehr mühsam alles. Aber aufgrund ihrer besseren Positionierung fällt es ihr leichter, Angebote zu entwickeln, die für ihre Community WIRKLICH relevant sind. Sie erstellt ihren ersten Onlinekurs. Der kommt gut an - „Gott sei Dank!“ Dazu arbeitet sie einige Mini-Produkte aus und entwickelt ein neues Coaching-Programm, dessen Preis sie im vierstelligen Bereich ansetzt. Das Programm wird tatsächlich auch einige Mal gebucht. „Endlich ist mehr Geld auf dem Konto!“ Endlich muss sie nicht mehr knapsen und endlich kann sie sich den neuen Computer kaufen, der längst überfällig ist. Sie gönnt sich auch das hochpreisige Mindset-Coaching, mit dem sie seit Monaten liebäugelt. Geld für die Steuer legt sie nicht beiseite, denn sie tätigt ja vierteljährliche Vorauszahlungen für die Einkommensteuer, welche das Finanzamt festgesetzt hat. Sie hat einen ungefähren Überblick über ihre Zahlen und weiß, dass sie nächstes Jahr vermutlich in die Regelbesteuerung wechseln muss. Also Termin beim Steuerberater, um den Wechsel zu besprechen. Leider steigt mit dem laufenden Business auch die Arbeitsbelastung und sie arbeitet ständig an und bis über ihre Kapazitätsgrenze. Tage müssten gefühlt 48 h haben – Kundenbetreuung, Social Media, Content-Erstellung, 1:1 Coachings etc. Sie stemmt alles alleine, einige Dinge fallen dadurch leider hinten runter. Buchhaltung zum Beispiel. So versäumt sie es leider, sich einen richtigen Überblick über ihre Einkünfte und Ausgaben zu verschaffen. Steuererklärung nach Jahresende: Der Steuerberater stellt fest, sie hat die Rechnungseinstellungen in der Onlinekursplattform nicht korrekt vorgenommen und das ganze Jahr falsche Rechnungen an Kund:innen im Ausland gestellt. Rechnungen mit ausländischer Steuer. Diese schuldet sie nun im Ausland. Ein Riesenschlamassel! Und: Einkommensteuerzahlung 7,5k EUR. Das ist ein bisschen mehr, als sie dachte. Die Vorauszahlungen belaufen sich auf 4k EUR. Sie muss 3,5k EUR nachzahlen. Das lässt sich verkraften und fällt nicht weiter ins Gewicht. Leider kommt nun noch die Gewerbesteuer hinzu: 7k EUR. Damit hatte sie gar nicht gerechnet. Sie muss insgesamt 10,5k EUR nachzahlen. Das lässt sie schlucken. Glücklicherweise ist jetzt etwas Geld auf dem Konto und sie kann die Zahlung stemmen. Umsatzsteigerung – Endlich macht sie richtig Gewinn Im dritten Jahr ihrer Selbstständigkeit baut Kristin ihre Community weiter aus, gewinnt Selbstbewusstsein durch ihre gut laufenden Angebote und erhöht weiter die Preise. Sie überarbeitet ihren Onlinekurs, launcht diesen mehrmals im Jahr und macht damit fünfstellige Umsätze. Auch ihr hochpreisiges Coaching-Angebot läuft gut. Sie hat zur Regelbesteuerung gewechselt und berechnet nun inklusive Umsatzsteuer. „Wunderbar, endlich läuft der Laden.“ Das Finanzamt hat ihre Einkommensteuervorauszahlungen hochgesetzt und sie tätigt jetzt Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer. Also alles im sicheren Bereich. Zusätzlich legt sie etwas Geld für eventuelle Nachzahlungen beiseite. Mit dem Umsatz steigt leider auch die Arbeitsbelastung. Kristin arbeitet rund um die Uhr und weiß überhaupt nicht mehr, wo ihr der Kopf steht. Nach und nach beginnt sie, sich ein Team aufzubauen, damit sie entlastet ist. Das Team muss leider auch koordiniert werden. Irgendwie fehlen noch richtige Prozesse und Strukturen. Aufgrund der fehlenden Zeit fällt Buchhaltung wieder einmal hinten runter. Kristin hat keinen richtigen Überblick über ihre Zahlen. Ihre Buchhaltung ist recht komplex geworden. Fünfstellige Monatsumsätze, auf der anderen Seite Personalkosten. Eigentlich bräuchte sie professionelle Unterstützung. „Nächstes Jahr kümmere ich mich dann richtig.“ Wird schon passen. Ihre Steuererklärung für das dritte Jahr ihrer Selbstständigkeit reicht sie über den Steuerberater erst im Oktober des Folgejahres ein. Ernüchterung und Nachzahlung in Höhe von XXX EUR Bähm – durch die Gewinnsteigerung ist sie in einen höheren Steuersatz gerutscht. Einkommensteuerzahlung in Höhe von 46k EUR. Dazu Gewerbesteuer in Höhe von 15k EUR.Ihre Vorauszahlungen belaufen sich auf etwa 15k EUR. Sie muss also etwa 30k EUR nachzahlen! Dazu werden die Vorauszahlungen für das laufende Jahr hochgesetzt, nochmals XXX EUR zusätzlich, die auch kurzfristig zu zahlen sind. Kristin muss also XXX EUR zahlen. Sie ist vor den Kopf gestoßen. „Lohnt sich das alles?“ So viel Geld. Kristin hat so schwer gearbeitet, um mit ihrem Business Erfolg zu haben. Die Zahlungen reißen ein tiefes Loch in ihre Kasse und sie ist demotiviert. 5 Tipps, wie du Nachzahlungen in dieser Höhe vermeidest. Leider geht es ganz vielen Unternehmer*innen wie Kristin. Sie informieren sich zu Beginn, holen sich auch Unterstützung. Aus Unwissenheit wird trotzdem ganz viel nicht beachtet. Kristin dachte, sie sei gut vorbereitet. Sie hat sich zur Regelbesteuerung informiert und ihre Steuererklärung an einen Steuerberater übertragen. Leider reicht es nicht aus, einmal jährlich die Steuererklärung zu erstellen, sondern du benötigst immer einen aktuellen Überblick über deine Zahlen, um Anpassungen vornehmen zu können. Auch während des Jahres. 5 Tipps, wie du böse Überraschungen vermeidest: Mach Buchhaltung zur Priorität in deinem Unternehmen. Halte sie stets aktuell und verschaffe dir monatlich einen Überblick über deine Zahlen. Trag dir Buchhaltung als festen Termin in deinen Kalender ein. Prüfe regelmäßig, ob dein Gewinn des laufenden Jahres den des letzten Jahres übersteigt. Passe eventuell deine Vorauszahlungen an oder lege zusätzlich Geld beiseite. (Sieh hierzu auch den Blogartikel https://taxlounge.de/index.php/steuerwissen/steuerliche-to-dos-ende-juni) Faustregel: Steuerrücklagen in Höhe von 30% des Gewinns. Reiche deine Steuererklärung zeitnah nach Jahresende ein, damit du deine tatsächliche Steuerlast kennst und für das laufende Jahr vorbereitet bist. Lagere deine Buchhaltung aus, wenn du keine Zeit dafür hast und unsicher bist. Oder eigne dir frühzeitig das nötige Wissen an. Spreche regelmäßig mit deinem Steuerberater und halte ihn bezüglich deiner Zahlen auf dem Laufenden. Lass dich nicht demotivieren. Mit der richtigen Planung und dem nötigen Wissen stellst du dein Unternehmen auf finanziell sichere Beine, ohne böse Überraschungen.

Betriebsausgaben für Selbstständige – Das kannst du absetzen

Als Selbstständige*r unterliegen deine Einkünfte der Einkommensteuer. Ganz gleich, ob Freiberufler*in, Gewerbetreibende*r oder Kleinunternehmer*in – auf deinen Gewinn entfällt Einkommensteuer. Hier kommen die Betriebsausgaben ins Spiel, denn diese mindern deinen Gewinn und somit auch die Einkommensteuer. Dass du dich nicht ausschließlich aufs Steuern sparen fokussieren solltest, versteht sich von selbst. Dennoch ist es wichtig zu wissen, welche Betriebsausgaben du als Selbstständige*r ansetzen kannst. Welche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben? Gibt es eine Betriebsausgabenpauschale? Und vor allem: Wie kannst du Kosten absetzen? Antworten auf diese Fragen findest du in diesem Blogartikel. Was sind Betriebsausgaben eigentlich? Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch deinen Betrieb, also deine Selbstständigkeit verursacht sind. Alles, was du benötigst, um deine Selbstständigkeit „am Laufen zu halten“. Betriebsausgaben müssen immer betrieblich veranlasst sein, Kosten deiner privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig. Jedoch kannst du nicht alles, was du als Selbstständige*r bezahlst, auch als Betriebsausgabe geltend machen. Hier gibt der Gesetzgeber ganz klare Regeln vor. Das sind meist Kosten, die auch im privaten Bereich entstehen und nicht ausschließlich dem Betrieb zugeordnet werden können. Und meist wird es dann kompliziert, denn dann kannst du Kosten nur teilweise ansetzen oder es gibt Pauschalen. Beispiele: Arbeitszimmer Reisekosten Bewirtungskosten Ebenso gibt es unterschiedliche Zeiträume, in welchen Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Büromaterial bspw. kannst du direkt absetzen. Vermögensgegenstände wie z.B. deine Büroeinrichtung zählen zu den Abschreibungen. Deren Anschaffungskosten werden über viele Jahre abgesetzt. Betriebsausgaben vs. Werbungskosten Zunächst eine Abgrenzung der Betriebsausgaben zu Werbungskosten, da diese oft miteinander vermischt werden. Ausgaben können Betriebsausgaben sein oder Werbungskosten. Das ist abhängig von der Einkunftsart. Was ist der Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten? Wenn du Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (freiberuflich oder gewerblich) hast, dann kannst du Betriebsausgaben von diesen Einnahmen abziehen und so deinen Gewinn errechnen. Als Selbstständige*r setzt du also Betriebsausgaben ab. Einnahmenüberschussrechnung: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (als Angestellte*r), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften kannst du Werbungskosten geltend machen und diese von den Einnahmen abziehen. Angestellte setzen also Werbungskosten ab. Einnahmen - Werbungskosten = Überschuss Ein wichtiger Unterschied: Für die Werbungskosten gibt es eine Pauschale in Höhe von 1.000 EUR, die du pauschal und ohne Angabe von Belegen abziehen kannst. Tatsächliche Kosten wirken sich also nur aus, wenn sie 1.000 EUR übersteigen. Gibt es auch eine Betriebsausgabenpauschale? Ja, bei einigen Tätigkeiten gibt es auch eine Betriebsausgabenpauschale. Beispielsweise bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit, nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit, Hebammen und Tagesmütter Die Pauschale fällt je nach Bereich unterschiedlich hoch aus. Anstelle der Pauschale können immer auch tatsächliche Kosten angesetzt werden. Was zählt zu den Betriebsausgaben? Betriebsausgaben müssen immer betrieblich veranlasst sein, Kosten deiner privaten Lebensführung sind nicht absetzbar. Du kannst aber durchaus Kosten aufteilen, die sowohl privat als auch betrieblich anfallen. Hierzu zählen meist: Telefongebühren Kraftfahrzeugkosten Kosten für Internet Bei der Zuordnung privat/betrieblich ist Folgendes zu beachten: Ab einer 10%igen Nutzung darfst du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen, ab 51 % betrieblicher Nutzung MUSST du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen. Telefon oder Auto z.B. gehören dann zu deinem Betriebsvermögen. Welche Betriebsausgaben kannst du also geltend machen? Abschreibungen Anwaltskosten Arbeitsmittel Bankgebühren / Zinsen Beiträge zu Berufsverbänden Beratungskosten Berufskleidung und Reinigung Ihrer Berufskleidung Betriebsausflug, Betriebsfest Bewirtungskosten 70 % Blumengeschenke Bürokosten (Porto, Telefon, Telefax, Bürobedarf, Zeitschriften, Fortbildung, Miete oder Leasing von Bürogeräten etc.) Büromaterial Computer / Laptop / Zubehör / Verbrauchsmaterial Domainkosten Doppelte Haushaltsführung Elektronikversicherung Erhaltungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter Ertragsteuern (zum Beispiel Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer Fachbücher Fachliteratur Fahrrad Fahrzeugwäsche (bei einem betrieblichen PKW) Finanzierungskosten für betriebliche Anschaffungen – Ausnahme: Zinsen für Überziehung, hier gibt es Sonderregelungen Fortbildungskosten Freiwillig soziale Leistungen Garantieleistungen Geschenke bis 35 € Gewährleistungskosten gewährte Skonti und Rabatte Haftpflichtversicherung (betriebliche) Handykosten Homepagekosten Inserate Internetgebühren / Providerkosten Kfz Kosten (bei einem betrieblichen PKW) Kleingeräte Kontoführungsgebühren Kosten für Fremdleistungen, zum Beispiel Freelance Leasingkosten oder Mietkaufkosten Löhne und Gehälter und damit im Zusammenhang stehende Kosten Parkgebühren Pkw Kosten / beruflich gefahrene Kilometerkosten (für betriebliche Fahrten bis zu 30ct pro gefahrenem km) Provisionen Raumkosten (Miete, Pacht, Heizung, Reinigung, Instandhaltung, Wasser, Strom etc.) Rechtsschutzversicherung (betriebliche) Reisekosten Reparaturen Rückstellungen Sachbezüge für Personal Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Mitunternehmer Schadenersatzzahlungen Softwarekosten und auch Trivialsoftware bis 410 € Softwareupdatekosten Sozialabgaben Spenden Sponsoringausgaben Steuerberatungskosten / Buchführungskosten Telefonkosten Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuervorauszahlungen Umzugskosten Unfall mit dem Pkw Veröffentlichungskosten Verpflegungsmehraufwendungen Versicherungsbeiträge für betriebliche Versicherung (merke Rentenvers. ist privat !) Vorsteuer (Betriebsausgabe bei §4(3) Rechnern ) Wareneinkauf Werbeaufwendungen Werkzeuge Wertpapiere Die Liste ist nicht abschließend und soll dir lediglich als Anhaltspunkt dienen. Für einige Positionen schreibt der Gesetzgeber weiterhin genaue Regeln vor, damit diese abzugsfähig sind. Dies sind z.B. Häusliches Arbeitszimmer Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du alle anteiligen Kosten deines Arbeitszimmers absetzen, anteilige Miete, Strom etc. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: abgeschlossener Raum, der ausschließlich für die selbstständige Tätigkeit genutzt wird. nicht für private Zwecke genutzt: KEIN Schlafsofa für Gäste - Kleiderschrank - Wäscheständer etc. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt deiner Tätigkeit. Soll heißen - du übst deine Tätigkeit überwiegend im Arbeitszimmer aus. Ist es nicht Mittelpunkt deiner Tätigkeit, steht dir jedoch kein anderer Raum zur Verfügung, dann ist der absetzbare Betrag auf 1.250 EUR begrenzt. Abschreibung Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungspreis von > 800 € netto haben, werden nicht sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht. Solche Wirtschaftsgüter wirken sich nur über die Abschreibung aus, das bedeutet, die Anschaffungskosten werden über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Beispiel: Anschaffung Schreibtisch für 5.200 € am 01.01.2020, Nutzungsdauer 13 Jahre Abschreibung 2020: 400 € Abschreibung 2021: 400 € Abschreibung 2022: 400 € Es wird 13 Jahre jeweils ein Betrag von 400 EUR abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird für die steuerliche Gewinnermittlung einheitlich festgelegt. Diese findest du in sogenannten AfA-Tabellen im Internet. Geringwertige Wirtschaftsgüter Dies sind Wirtschaftsgüter, welche du direkt steuerlich geltend machen kannst. Anschaffungskosten > 250 € und < 800 € netto! 952 € brutto (19 %) Diese Grenze gilt auch für Kleinunternehmer*innen, die keine Vorsteuer geltend machen können. Der steuerliche Aufwand beträgt im Anschaffungsjahr 100 %. Voraussetzung: Der Gegenstand muss selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, du kannst den Gegenstand eigenständig nutzen, ohne einen weiteren Gegenstand anzuschließen. Hat der Gegenstand einen Anschaffungspreis von > 800 € netto, dann wird er über die Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe Abschreibung). Computer und Software Für die Abschreibung von Computer (einschließlich Peripheriegeräten) und Software kannst du seit dem 01.01.2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Die Anschaffungskosten kannst du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Da Computerhardware und Software nunmehr eine Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Diese Regelung kannst du erstmals anwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Bei Anschaffungen in 2020 schreibst du diese dann vollständig in 2021 ab. Geschäftsessen 70 % des Betrags sind abziehbar, 30 % sind nicht absetzbar. Voraussetzung ist eine betriebliche Veranlassung und ein Bewirtungsbeleg. (Eine rein handschriftliche Variante ist nicht erlaubt, du benötigst zumindest einen Registrierkassenbeleg.) Diese Angaben müssen auf dem Beleg enthalten sein: Bewirtete Person (Kund*in) Anlass der Bewirtung Kosten Ort, Datum, Unterschrift Ebenso ist eine zeitnahe Erfassung vorgeschrieben. Bei Belegen über 250 EUR muss zusätzlich dein Name und deine Anschrift auf dem Beleg enthalten sein. Hierfür kannst du dem Restaurant beispielsweise deine Visitenkarte aushändigen und diese wird dann an den Beleg geheftet. Trinkgeld kann auch auf dem Beleg vermerkt werden, aber über 10 % sollte dir eine Bestätigung des Kellners vorliegen. Änderung ab 01.07.2021: Seit 1. Juli 2021 muss auf Bewirtungsbelegen der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stehen, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls. Denn die TSE ist seit 1. April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Alternativ kann auf dem Beleg auch ein QR-Code sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. Das hört sich komplizierter an, als es ist: Diese Angaben sollten auf dem Registrierkassenbeleg des Restaurants aufgelistet sein. Achte darauf, ob dein Beleg am Ende einen Abschnitt enthält, der eingeleitet wird mit "TSE" oder alternativ einen QR-Code mit Hinweis auf TSE-Transaktion. Falls dies nicht der Fall sein sollte: Es gibt bis 31.12.2022 eine Übergangsfrist. Danach werden Belege ohne TSE-Vermerk vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Reisekosten Wenn du beruflich unterwegs bist, kannst du folgende Kosten steuerlich geltend machen: Flugticket Bahnticket Taxiquittung Hotelrechnung Fahrtkosten mit dem privaten Pkw Verpflegungsmehraufwendungen Tipp: Jede berufliche Fahrt ist eine "Reise". Auch die Fahrten für berufliche Besorgungen/Erledigungen zählen zu deinen "Reisen". Also: Briefmarken & Co. clever kaufen. Berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw sind mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzbar (also für Hin- und Rückweg). Verpflegungsmehraufwendung Verpflegungsmehraufwendungen sind Pauschalen für Verpflegungskosten auf einer beruflichen Reise. Folgende Pauschalen gelten ab 2020: Tagesreisen: Mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause: pauschal 14 € Mehrtägige Reisen: Anreisetag 14 € Zwischentag 28 € Abreisetag 14 € Im Ausland gelten separate Werte.   Was zählt nicht zu den Betriebsausgaben? Hierzu zählen die Kosten deiner privaten Lebensführung Private Versicherungen Private Kleidung Kontoführungsgebühren für dein Privatkonto Altersvorsorge Private Haushaltsreinigung Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Wie bereits erwähnt sind nicht alle Kosten absetzbar. 30 % deiner Bewirtungskosten Geschenke, die mehr als 35 € kosten Verpflegungskosten, wenn sie die pauschalen Sätze überschreiten. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses nicht abschließbar ist oder private Gegenstände im Raum stehen. Betriebsausgaben mit oder ohne Umsatzsteuer? Unternehmer*innen in der Regelbesteuerung setzten Betriebsausgaben grundsätzlich mit dem Nettowert an. Gleichwohl zählt die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) ebenso zu den Betriebsausgaben, wenn du deinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelst. Diese ist jedoch gesondert einzutragen. Als Kleinunternehmer*in setzt du Betriebsausgaben brutto an, da du als Kleinunternehmer*in nicht berechtigt bist, Vorsteuer abzuziehen. Wie kannst du Betriebsausgaben absetzen? In der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen, der verbleibende Gewinn wird versteuert. Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Basis für deine Gewinnermittlung, wenn du: Freiberufler*in bist Gewerbetreibende*r bist mit einem Umsatz < 600.000 € und einem Gewinn < 60.000 € Wenn für dich keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, dann musst du eine Bilanz erstellen. In diesem Fall wird es komplizierter und dann empfehle ich dir auf jeden Fall, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Betriebsausgaben belegen Betriebsausgaben müssen grundsätzlich durch Belege nachgewiesen werden. In vielen Fällen liegen dir externe Belege vor. In einigen Fällen ist es nötig, selbst Aufzeichnungen zu führen bzw. eigene Belege zu erstellen. Dies betrifft beispielsweise: Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Reisen: Dokumentiere deine Reisezeit und Abwesenheit von zuhause Fahrten mit dem privaten PKW: Führe hierzu ein Fahrtenbuch in Form einer einfachen Aufstellung. Verlorene Belege: Wenn einmal ein Beleg verloren geht, kannst du selbst einen erstellen. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben. Bei Eigenbelegen kannst du die Vorsteuer nicht geltend machen. Ich hoffe, du konntest dir anhand dieses Blogartikels einen Überblick über mögliche Betriebsausgaben verschaffen. Generell ist das Themengebiet recht komplex aufgrund verschiedener Ausnahmefälle und Regelungen durch den Gesetzgeber. Die hier aufgeführte Liste ist keinesfalls als abschließend zu sehen und ist keine steuerliche Beratung. Im Zweifelsfall empfehle ich dir, einen professionellen Rat einzuholen. Als Selbstständige*r unterliegen deine Einkünfte der Einkommensteuer. Ganz gleich, ob Freiberufler*in, Gewerbetreibende*r oder Kleinunternehmer*in – auf deinen Gewinn entfällt Einkommensteuer. Hier kommen die Betriebsausgaben ins Spiel, denn diese mindern deinen Gewinn und somit auch die Einkommensteuer. Dass du dich nicht ausschließlich aufs Steuern sparen fokussieren solltest, versteht sich von selbst. Dennoch ist es wichtig zu wissen, welche Betriebsausgaben du als Selbstständige*r ansetzen kannst. Welche Ausgaben zählen zu den Betriebsausgaben? Gibt es eine Betriebsausgabenpauschale? Und vor allem: Wie kannst du Kosten absetzen? Antworten auf diese Fragen findest du in diesem Blogartikel. Was sind Betriebsausgaben eigentlich? Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch deinen Betrieb, also deine Selbstständigkeit verursacht sind. Alles, was du benötigst, um deine Selbstständigkeit „am Laufen zu halten“. Betriebsausgaben müssen immer betrieblich veranlasst sein, Kosten deiner privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig. Jedoch kannst du nicht alles, was du als Selbstständige*r bezahlst, auch als Betriebsausgabe geltend machen. Hier gibt der Gesetzgeber ganz klare Regeln vor. Das sind meist Kosten, die auch im privaten Bereich entstehen und nicht ausschließlich dem Betrieb zugeordnet werden können. Und meist wird es dann kompliziert, denn dann kannst du Kosten nur teilweise ansetzen oder es gibt Pauschalen. Beispiele: Arbeitszimmer Reisekosten Bewirtungskosten Ebenso gibt es unterschiedliche Zeiträume, in welchen Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Büromaterial bspw. kannst du direkt absetzen. Vermögensgegenstände wie z.B. deine Büroeinrichtung zählen zu den Abschreibungen. Deren Anschaffungskosten werden über viele Jahre abgesetzt. Betriebsausgaben vs. Werbungskosten Zunächst eine Abgrenzung der Betriebsausgaben zu Werbungskosten, da diese oft miteinander vermischt werden. Ausgaben können Betriebsausgaben sein oder Werbungskosten. Das ist abhängig von der Einkunftsart. Was ist der Unterschied zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten? Wenn du Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (freiberuflich oder gewerblich) hast, dann kannst du Betriebsausgaben von diesen Einnahmen abziehen und so deinen Gewinn errechnen. Als Selbstständige*r setzt du also Betriebsausgaben ab. Einnahmenüberschussrechnung: Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben = Gewinn Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit (als Angestellte*r), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen oder sonstigen Einkünften kannst du Werbungskosten geltend machen und diese von den Einnahmen abziehen. Angestellte setzen also Werbungskosten ab. Einnahmen - Werbungskosten = Überschuss Ein wichtiger Unterschied: Für die Werbungskosten gibt es eine Pauschale in Höhe von 1.000 EUR, die du pauschal und ohne Angabe von Belegen abziehen kannst. Tatsächliche Kosten wirken sich also nur aus, wenn sie 1.000 EUR übersteigen. Gibt es auch eine Betriebsausgabenpauschale? Ja, bei einigen Tätigkeiten gibt es auch eine Betriebsausgabenpauschale. Beispielsweise bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit, nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit, Hebammen und Tagesmütter Die Pauschale fällt je nach Bereich unterschiedlich hoch aus. Anstelle der Pauschale können immer auch tatsächliche Kosten angesetzt werden. Was zählt zu den Betriebsausgaben? Betriebsausgaben müssen immer betrieblich veranlasst sein, Kosten deiner privaten Lebensführung sind nicht absetzbar. Du kannst aber durchaus Kosten aufteilen, die sowohl privat als auch betrieblich anfallen. Hierzu zählen meist: Telefongebühren Kraftfahrzeugkosten Kosten für Internet Bei der Zuordnung privat/betrieblich ist Folgendes zu beachten: Ab einer 10%igen Nutzung darfst du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen, ab 51 % betrieblicher Nutzung MUSST du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen. Telefon oder Auto z.B. gehören dann zu deinem Betriebsvermögen. Welche Betriebsausgaben kannst du also geltend machen? Abschreibungen Anwaltskosten Arbeitsmittel Bankgebühren / Zinsen Beiträge zu Berufsverbänden Beratungskosten Berufskleidung und Reinigung Ihrer Berufskleidung Betriebsausflug, Betriebsfest Bewirtungskosten 70 % Blumengeschenke Bürokosten (Porto, Telefon, Telefax, Bürobedarf, Zeitschriften, Fortbildung, Miete oder Leasing von Bürogeräten etc.) Büromaterial Computer / Laptop / Zubehör / Verbrauchsmaterial Domainkosten Doppelte Haushaltsführung Elektronikversicherung Erhaltungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter Ertragsteuern (zum Beispiel Körperschaftssteuer und Kapitalertragsteuer Fachbücher Fachliteratur Fahrrad Fahrzeugwäsche (bei einem betrieblichen PKW) Finanzierungskosten für betriebliche Anschaffungen – Ausnahme: Zinsen für Überziehung, hier gibt es Sonderregelungen Fortbildungskosten Freiwillig soziale Leistungen Garantieleistungen Geschenke bis 35 € Gewährleistungskosten gewährte Skonti und Rabatte Haftpflichtversicherung (betriebliche) Handykosten Homepagekosten Inserate Internetgebühren / Providerkosten Kfz Kosten (bei einem betrieblichen PKW) Kleingeräte Kontoführungsgebühren Kosten für Fremdleistungen, zum Beispiel Freelance Leasingkosten oder Mietkaufkosten Löhne und Gehälter und damit im Zusammenhang stehende Kosten Parkgebühren Pkw Kosten / beruflich gefahrene Kilometerkosten (für betriebliche Fahrten bis zu 30ct pro gefahrenem km) Provisionen Raumkosten (Miete, Pacht, Heizung, Reinigung, Instandhaltung, Wasser, Strom etc.) Rechtsschutzversicherung (betriebliche) Reisekosten Reparaturen Rückstellungen Sachbezüge für Personal Sachzuwendungen an Mitarbeiter und Mitunternehmer Schadenersatzzahlungen Softwarekosten und auch Trivialsoftware bis 410 € Softwareupdatekosten Sozialabgaben Spenden Sponsoringausgaben Steuerberatungskosten / Buchführungskosten Telefonkosten Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuervorauszahlungen Umzugskosten Unfall mit dem Pkw Veröffentlichungskosten Verpflegungsmehraufwendungen Versicherungsbeiträge für betriebliche Versicherung (merke Rentenvers. ist privat !) Vorsteuer (Betriebsausgabe bei §4(3) Rechnern ) Wareneinkauf Werbeaufwendungen Werkzeuge Wertpapiere Die Liste ist nicht abschließend und soll dir lediglich als Anhaltspunkt dienen. Für einige Positionen schreibt der Gesetzgeber weiterhin genaue Regeln vor, damit diese abzugsfähig sind. Dies sind z.B. Häusliches Arbeitszimmer Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du alle anteiligen Kosten deines Arbeitszimmers absetzen, anteilige Miete, Strom etc. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein: abgeschlossener Raum, der ausschließlich für die selbstständige Tätigkeit genutzt wird. nicht für private Zwecke genutzt: KEIN Schlafsofa für Gäste - Kleiderschrank - Wäscheständer etc. Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt deiner Tätigkeit. Soll heißen - du übst deine Tätigkeit überwiegend im Arbeitszimmer aus. Ist es nicht Mittelpunkt deiner Tätigkeit, steht dir jedoch kein anderer Raum zur Verfügung, dann ist der absetzbare Betrag auf 1.250 EUR begrenzt. Abschreibung Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungspreis von > 800 € netto haben, werden nicht sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht. Solche Wirtschaftsgüter wirken sich nur über die Abschreibung aus, das bedeutet, die Anschaffungskosten werden über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Beispiel: Anschaffung Schreibtisch für 5.200 € am 01.01.2020, Nutzungsdauer 13 Jahre Abschreibung 2020: 400 € Abschreibung 2021: 400 € Abschreibung 2022: 400 € Es wird 13 Jahre jeweils ein Betrag von 400 EUR abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird für die steuerliche Gewinnermittlung einheitlich festgelegt. Diese findest du in sogenannten AfA-Tabellen im Internet. Geringwertige Wirtschaftsgüter Dies sind Wirtschaftsgüter, welche du direkt steuerlich geltend machen kannst. Anschaffungskosten > 250 € und < 800 € netto! 952 € brutto (19 %) Diese Grenze gilt auch für Kleinunternehmer*innen, die keine Vorsteuer geltend machen können. Der steuerliche Aufwand beträgt im Anschaffungsjahr 100 %. Voraussetzung: Der Gegenstand muss selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, du kannst den Gegenstand eigenständig nutzen, ohne einen weiteren Gegenstand anzuschließen. Hat der Gegenstand einen Anschaffungspreis von > 800 € netto, dann wird er über die Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe Abschreibung). Computer und Software Für die Abschreibung von Computer (einschließlich Peripheriegeräten) und Software kannst du seit dem 01.01.2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Die Anschaffungskosten kannst du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Da Computerhardware und Software nunmehr eine Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Diese Regelung kannst du erstmals anwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Bei Anschaffungen in 2020 schreibst du diese dann vollständig in 2021 ab. Geschäftsessen 70 % des Betrags sind abziehbar, 30 % sind nicht absetzbar. Voraussetzung ist eine betriebliche Veranlassung und ein Bewirtungsbeleg. (Eine rein handschriftliche Variante ist nicht erlaubt, du benötigst zumindest einen Registrierkassenbeleg.) Diese Angaben müssen auf dem Beleg enthalten sein: Bewirtete Person (Kund*in) Anlass der Bewirtung Kosten Ort, Datum, Unterschrift Ebenso ist eine zeitnahe Erfassung vorgeschrieben. Bei Belegen über 250 EUR muss zusätzlich dein Name und deine Anschrift auf dem Beleg enthalten sein. Hierfür kannst du dem Restaurant beispielsweise deine Visitenkarte aushändigen und diese wird dann an den Beleg geheftet.Trinkgeld kann auch auf dem Beleg vermerkt werden, aber über 10 % sollte dir eine Bestätigung des Kellners vorliegen. Änderung ab 01.07.2021: Seit 1. Juli 2021 muss auf Bewirtungsbelegen der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stehen, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls. Denn die TSE ist seit 1. April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Alternativ kann auf dem Beleg auch ein QR-Code sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. Das hört sich komplizierter an, als es ist: Diese Angaben sollten auf dem Registrierkassenbeleg des Restaurants aufgelistet sein. Achte darauf, ob dein Beleg am Ende einen Abschnitt enthält, der eingeleitet wird mit "TSE" oder alternativ einen QR-Code mit Hinweis auf TSE-Transaktion. Falls dies nicht der Fall sein sollte: Es gibt bis 31.12.2022 eine Übergangsfrist. Danach werden Belege ohne TSE-Vermerk vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Reisekosten Wenn du beruflich unterwegs bist, kannst du folgende Kosten steuerlich geltend machen: Flugticket Bahnticket Taxiquittung Hotelrechnung Fahrtkosten mit dem privaten Pkw Verpflegungsmehraufwendungen Tipp: Jede berufliche Fahrt ist eine "Reise". Auch die Fahrten für berufliche Besorgungen/Erledigungen zählen zu deinen "Reisen". Also: Briefmarken & Co. clever kaufen. Berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw sind mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzbar (also für Hin- und Rückweg). Verpflegungsmehraufwendung Verpflegungsmehraufwendungen sind Pauschalen für Verpflegungskosten auf einer beruflichen Reise. Folgende Pauschalen gelten ab 2020: Tagesreisen: Mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause: pauschal 14 € Mehrtägige Reisen: Anreisetag 14 € Zwischentag 28 € Abreisetag 14 € Im Ausland gelten separate Werte. Was zählt nicht zu den Betriebsausgaben? Hierzu zählen die Kosten deiner privaten Lebensführung Private Versicherungen Private Kleidung Kontoführungsgebühren für dein Privatkonto Altersvorsorge Private Haushaltsreinigung Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Wie bereits erwähnt sind nicht alle Kosten absetzbar. 30 % deiner Bewirtungskosten Geschenke, die mehr als 35 € kosten Verpflegungskosten, wenn sie die pauschalen Sätze überschreiten. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dieses nicht abschließbar ist oder private Gegenstände im Raum stehen. Betriebsausgaben mit oder ohne Umsatzsteuer? Unternehmer*innen in der Regelbesteuerung setzten Betriebsausgaben grundsätzlich mit dem Nettowert an. Gleichwohl zählt die gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) ebenso zu den Betriebsausgaben, wenn du deinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelst. Diese ist jedoch gesondert einzutragen. Als Kleinunternehmer*in setzt du Betriebsausgaben brutto an, da du als Kleinunternehmer*in nicht berechtigt bist, Vorsteuer abzuziehen. Wie kannst du Betriebsausgaben absetzen? In der Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen, der verbleibende Gewinn wird versteuert. Die Einnahmenüberschussrechnung ist die Basis für deine Gewinnermittlung, wenn du: Freiberufler*in bist Gewerbetreibende*r bist mit einem Umsatz < 600.000 € und einem Gewinn < 60.000 € Wenn für dich keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, dann musst du eine Bilanz erstellen. In diesem Fall wird es komplizierter und dann empfehle ich dir auf jeden Fall, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Betriebsausgaben belegen Betriebsausgaben müssen grundsätzlich durch Belege nachgewiesen werden. In vielen Fällen liegen dir externe Belege vor. In einigen Fällen ist es nötig, selbst Aufzeichnungen zu führen bzw. eigene Belege zu erstellen. Dies betrifft beispielsweise: Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Reisen: Dokumentiere deine Reisezeit und Abwesenheit von zuhause Fahrten mit dem privaten PKW: Führe hierzu ein Fahrtenbuch in Form einer einfachen Aufstellung. Verlorene Belege: Wenn einmal ein Beleg verloren geht, kannst du selbst einen erstellen. Dies sollte jedoch die Ausnahme bleiben. Bei Eigenbelegen kannst du die Vorsteuer nicht geltend machen. Ich hoffe, du konntest dir anhand dieses Blogartikels einen Überblick über mögliche Betriebsausgaben verschaffen. Generell ist das Themengebiet recht komplex aufgrund verschiedener Ausnahmefälle und Regelungen durch den Gesetzgeber. Die hier aufgeführte Liste ist keinesfalls als abschließend zu sehen und ist keine steuerliche Beratung. Im Zweifelsfall empfehle ich dir, einen professionellen Rat einzuholen.

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