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How to Umsatzsteuervoranmeldung – Tipps und Tricks

Selbstständige müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Sind alle Selbstständige dazu verpflichtet? Wie oft muss die Voranmeldung erstellt werden – wie wird sie erstellt und welche Konsequenzen hat es, wenn du zu spät dran bist? In diesem Blogartikel findest du Antworten auf diese Fragen sowie auf viele weitere rund um das Thema Umsatzsteuervoranmeldung sowie Dauerfristverlängerung. Umsatzsteuervoranmeldung – was ist das? Warum besteht die Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung? Als Selbstständige in der Regelbesteuerung berechnest du deinen Kunden Umsatzsteuer. Diese darfst du jedoch nicht behalten, sondern musst die Summe an das Finanzamt überweisen. Im Gegenzug darfst du die Vorsteuer – die Umsatzsteuer deiner Eingangsrechnungen – zurückfordern. Diese Differenz: Umsatzsteuer minus Vorsteuer wird Umsatzsteuerzahllast genannt. Diese Summe schuldest du dem Finanzamt. Statt die Zahllast am Ende des Jahres in einem Gesamtbetrag an das Finanzamt zu übermitteln, musst du als Selbstständige mehrmals im Jahr eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und eine Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt übermitteln. Der Hintergrund ist einfach: Statt am Ende des Jahres eine große Summe begleichen zu müssen, wird der Betrag in mehrere Teilzahlungen aufgeteilt. Das ermöglicht Selbstständigen mehr Planungssicherheit und das Finanzamt schützt sich vor Zahlungsausfällen. Am Ende des Jahres wird eine Umsatzsteuererklärung erstellt und die korrekten Beträge für das vergangene Jahr ermittelt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen werden in der Umsatzsteuererklärung angerechnet. Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen? Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung für alle Selbstständigen mit einer Zahllast von mehr als 1.000 EUR. Müssen auch Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben? Ja, auch als Kleinunternehmer*in musst du in bestimmten Fällen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (du hast absolut richtig gelesen.) Nämlich immer dann, wenn du Leistungen aus dem Ausland beziehst. Im Auslandsgeschäft gelten Kleinunternehmer*innen wie reguläre Unternehmer*innen. Eine Leistung aus dem Ausland muss nicht der Designer aus Indonesien sein, sondern du beziehst bereits eine Leistung aus dem Ausland, wenn du z.B. Microsoft Office oder Canva Pro nutzt. Denn der Unternehmenssitz von Microsoft und Canva befindet sich im Ausland. In diesem Fall erhältst du auch als Kleinunternehmer*in eine Netto-Rechnung dieser Dienstleister und schuldest aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens für diese Rechnungen die Umsatzsteuer in Deutschland. Für diese Beträge musst du daher auch als Kleinunternehmer*in eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen, sofern die Beträge eine gewisse Summe überschreiten. Mehr dazu findest du in den folgenden Abschnitten. Umsatzsteuervoranmeldung nach Neugründung? Ja, auch wenn du gerade erst gegründet hast, bist du zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Wann und wie oft muss die Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden? Umsatzsteuervoranmeldungen müssen entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich eingereicht werden. Der Zeitraum der Abgabe ist abhängig von der Höhe deiner Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres: Zahllast des Vorjahres > 7.500 EUR: Monatliche Abgabe Zahllast des Vorjahres 1.000 EUR bis 7.500 EUR: quartalsweise Abgabe Zahllast des Vorjahres < 1.000 EUR: Keine Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung, du erstellst lediglich die Umsatzsteuerjahreserklärung nach Jahresende. Neugründer*innen waren bisher im Jahr der Gründung und im Folgejahr dazu verpflichtet, monatlich zu melden. Diese Regelung wird nun bis 2026 ausgesetzt und auch Neugründer*innen dürfen vierteljährlich melden, sofern die jährliche Zahllast 7.500 EUR nicht übersteigt. Abgabefrist – an welchem Termin muss die Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden? Ob nun monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung liegt immer am 10. des Folgemonats des Meldezeitraums. Die Zahllast für Januar wird bei monatlicher Meldung bis zum 10. Februar gemeldet, die Zahllast von Januar bis März bei vierteljährlicher Meldung bis zum 10. April. Liegt der 10. auf einem Feiertag oder auf einem Wochenende verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag. Welche Konsequenzen hat es, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät eingereicht wird? Du hattest viel zu tun und hast die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung verpasst? Dann musst du mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Umsatzsteuerzahllast rechnen. Wenn außerdem die Zahlung zu spät beim Finanzamt eintrifft, können dir für jeden angefangenen Monat jeweils weitere 1% der Zahllast zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mein Tipp: Erteile dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, um eine fristgerechte Zahlung sicherzustellen.Übrigens: Auch wenn dein Unternehmen im betroffenen Meldezeitraum einmal keine Umsätze generiert, muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden, wenn du generell dazu verpflichtet bist!! Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen Es ist möglich, eine generelle Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen zu beantragen. Mit Dauerfristverlängerung erhalten Selbstständige für die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung jeweils einen Monat mehr Zeit. Die Zahllast für Januar wird bei monatlicher Meldung regulär bis zum 10. Februar gemeldet. Mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. März. Die Zahllast von Januar bis März wird bei vierteljährlicher Meldung regulär bis zum 10. April gemeldet. Mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. Mai. Die Beantragung zur Dauerfristverlängerung ist ohne Begründung beim Finanzamt möglich und wird in der Regel auch bewilligt. Hierzu reichst du bis zum 10. Februar bei monatlicher Meldung und bis zum 10. April bei vierteljährlicher Meldung einen elektronischen Antrag per Elster ein. Zusätzlich müssen Selbstständige für eine Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten, welche zum Jahresende verrechnet wird. Die Sondervorauszahlung wird mit der Beantragung übermittelt und beträgt ein Elftel der Zahllast des Vorjahres. Hintergrund dieser Sondervorauszahlung ist wiederum eine Absicherung des Finanzamts vor Zahlungsausfällen. Bei Änderungen deines Tätigkeitsfeldes, Umzug, Namensänderung wegen Hochzeit, Änderung der Rechtsform immer auch daran denken, das Gewerbe umzumelden, denn als UnternehmerIn hast du dafür Sorge zu tragen, dass deine Informationen aktuell sind. Wie wird die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben? Die Umsatzsteuervoranmeldung reichst du elektronisch per Elster ein. Vom Finanzamt wird hierfür ein Formular zur Verfügung gestellt, welches digital ausgefüllt und dann per Elster übermittelt wird. Buchführungsprogramme können Umsatzsteuervoranmeldungen in der Regel mit einem Klick erstellen und direkt an das Finanzamt übermitteln. Ggf. muss hierfür ein Upgrade erworben oder ein höherwertiges Abo-Modell gewählt werden. Was wird in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben? Auf alle Felder des Formulars im Detail einzugehen würde zu weit führen, daher konzentrieren wir uns auf die Bereiche, die für die meisten Selbstständigen relevant sind. Im Formular sind im ersten Schritt allgemeine Informationen zum Unternehmen anzugeben sowie zum zuständigen Finanzamt. Weiterhin wird der genaue Meldezeitraum angegeben. Im Bereich „Steuerpflichtige Umsätze“ werden alle steuerpflichtigen Netto-Umsätze des Meldezeitraums eingetragen. Unter „abziehbare Vorsteuer“ (Seite 2) wird die Vorsteuer eingetragen, welche du selbst an Dienstleister oder Lieferanten bezahlt hast. Im Abschnitt „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ werden Umsätze von ausländischen Dienstleistern eingetragen, für welche innerhalb Deutschlands die Steuer geschuldet wird. Kann eine fehlerhafte Voranmeldung berichtigt werden? Es kann vorkommen, dass Umsätze vergessen werden, weil ein Beleg erst später auftaucht oder einfach ein Fehler gemacht wurde. In diesem Fall ist es möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung zu korrigieren und die korrekten Umsätze für den Meldezeitraum zu übermitteln. Im Formular gibt es hierfür die Möglichkeit, „Berichtigte Anmeldung“ anzukreuzen. Eine Berichtigung sollte natürlich die Ausnahme bleiben und nicht regelmäßig vorkommen. Umsatzsteuervoranmeldung vs. Umsatzsteuererklärung Worin besteht der Unterschied zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung? Die Umsatzsteuererklärung wird am Jahresende für das komplette Jahr erstellt und gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt. In der Umsatzsteuererklärung werden alle Vorauszahlungen der Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet und die abschließende Zahllast des Kalenderjahres bestimmt. Zur Umsatzsteuererklärung sind alle Selbstständigen/Unternehmer*innen verpflichtet, auch wenn nur steuerfreie Umsätze erwirtschaftet werden. Auch Kleinunternehmer*innen sind zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Mittels dieser Erklärung prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung weiterhin gegeben sind. Die Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung deckt sich mit jener für die Einkommensteuererklärung: Ohne Steuerberater*in: Ende Juli Mit Steuerberater*in: Ende Februar des darauffolgenden Jahres Für das Steuerjahr 2020 gab es eine dreimonatige Verlängerung dieser Frist. Für dieses Jahr gilt: Ohne Steuerberater*in: Ende Oktober Mit Steuerberater*in: Ende Mai des darauffolgenden Jahres Fazit Eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen ist gar nicht so kompliziert, wenn du dich einmal damit befasst hast. Ich lege dir ein Buchführungsprogramm für die Erstellung ans Herz. Denn auf diese Weise kannst du deine Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks generieren, direkt übermitteln und manuelle Fehler vermeiden. Ebenso lege ich dir ans Herz, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um deine fristgerechte Zahlung sicherzustellen und ggf. Säumniszuschläge (für verspätete Zahlung) zu vermeiden. Selbstständige müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Sind alle Selbstständige dazu verpflichtet? Wie oft muss die Voranmeldung erstellt werden – wie wird sie erstellt und welche Konsequenzen hat es, wenn du zu spät dran bist? In diesem Blogartikel findest du Antworten auf diese Fragen sowie auf viele weitere rund um das Thema Umsatzsteuervoranmeldung sowie Dauerfristverlängerung. Umsatzsteuervoranmeldung – was ist das? Warum besteht die Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung? Als Selbstständige in der Regelbesteuerung berechnest du deinen Kunden Umsatzsteuer. Diese darfst du jedoch nicht behalten, sondern musst die Summe an das Finanzamt überweisen. Im Gegenzug darfst du die Vorsteuer – die Umsatzsteuer deiner Eingangsrechnungen – zurückfordern. Diese Differenz: Umsatzsteuer minus Vorsteuer wird Umsatzsteuerzahllast genannt. Diese Summe schuldest du dem Finanzamt. Statt die Zahllast am Ende des Jahres in einem Gesamtbetrag an das Finanzamt zu übermitteln, musst du als Selbstständige mehrmals im Jahr eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und eine Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt übermitteln. Der Hintergrund ist einfach: Statt am Ende des Jahres eine große Summe begleichen zu müssen, wird der Betrag in mehrere Teilzahlungen aufgeteilt. Das ermöglicht Selbstständigen mehr Planungssicherheit und das Finanzamt schützt sich vor Zahlungsausfällen. Am Ende des Jahres wird eine Umsatzsteuererklärung erstellt und die korrekten Beträge für das vergangene Jahr ermittelt. Die Umsatzsteuervorauszahlungen werden in der Umsatzsteuererklärung angerechnet. Wer muss eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen? Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung für alle Selbstständigen mit einer Zahllast von mehr als 1.000 EUR. Müssen auch Kleinunternehmer eine Voranmeldung abgeben? Ja, auch als Kleinunternehmer*in musst du in bestimmten Fällen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben (du hast absolut richtig gelesen.) Nämlich immer dann, wenn du Leistungen aus dem Ausland beziehst. Im Auslandsgeschäft gelten Kleinunternehmer*innen wie reguläre Unternehmer*innen. Eine Leistung aus dem Ausland muss nicht der Designer aus Indonesien sein, sondern du beziehst bereits eine Leistung aus dem Ausland, wenn du z.B. Microsoft Office oder Canva Pro nutzt. Denn der Unternehmenssitz von Microsoft und Canva befindet sich im Ausland. In diesem Fall erhältst du auch als Kleinunternehmer*in eine Netto-Rechnung dieser Dienstleister und schuldest aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens für diese Rechnungen die Umsatzsteuer in Deutschland. Für diese Beträge musst du daher auch als Kleinunternehmer*in eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen, sofern die Beträge eine gewisse Summe überschreiten. Mehr dazu findest du in den folgenden Abschnitten. Umsatzsteuervoranmeldung nach Neugründung? Ja, auch wenn du gerade erst gegründet hast, bist du zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Wann und wie oft muss die Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden? Umsatzsteuervoranmeldungen müssen entweder monatlich, vierteljährlich oder jährlich eingereicht werden.Der Zeitraum der Abgabe ist abhängig von der Höhe deiner Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres: Zahllast des Vorjahres > 7.500 EUR: Monatliche Abgabe Zahllast des Vorjahres 1.000 EUR bis 7.500 EUR: quartalsweise Abgabe Zahllast des Vorjahres < 1.000 EUR: Keine Verpflichtung zur Umsatzsteuervoranmeldung, du erstellst lediglich die Umsatzsteuerjahreserklärung nach Jahresende. Neugründer*innen waren bisher im Jahr der Gründung und im Folgejahr dazu verpflichtet, monatlich zu melden. Diese Regelung wird nun bis 2026 ausgesetzt und auch Neugründer*innen dürfen vierteljährlich melden, sofern die jährliche Zahllast 7.500 EUR nicht übersteigt. Abgabefrist – an welchem Termin muss die Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht werden? Ob nun monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird, die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung liegt immer am 10. des Folgemonats des Meldezeitraums. Die Zahllast für Januar wird bei monatlicher Meldung bis zum 10. Februar gemeldet, die Zahllast von Januar bis März bei vierteljährlicher Meldung bis zum 10. April. Liegt der 10. auf einem Feiertag oder auf einem Wochenende verschiebt sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag. Welche Konsequenzen hat es, wenn die Umsatzsteuervoranmeldung zu spät eingereicht wird? Du hattest viel zu tun und hast die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung verpasst? Dann musst du mit einem Verspätungszuschlag von bis zu 10% der Umsatzsteuerzahllast rechnen. Wenn außerdem die Zahlung zu spät beim Finanzamt eintrifft, können dir für jeden angefangenen Monat jeweils weitere 1% der Zahllast zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Mein Tipp: Erteile dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung, um eine fristgerechte Zahlung sicherzustellen.Übrigens: Auch wenn dein Unternehmen im betroffenen Meldezeitraum einmal keine Umsätze generiert, muss eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden, wenn du generell dazu verpflichtet bist!! Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen Es ist möglich, eine generelle Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen zu beantragen. Mit Dauerfristverlängerung erhalten Selbstständige für die Abgabefrist zur Umsatzsteuervoranmeldung jeweils einen Monat mehr Zeit. Die Zahllast für Januar wird bei monatlicher Meldung regulär bis zum 10. Februar gemeldet. Mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. März. Die Zahllast von Januar bis März wird bei vierteljährlicher Meldung regulär bis zum 10. April gemeldet. Mit Dauerfristverlängerung bis zum 10. Mai. Die Beantragung zur Dauerfristverlängerung ist ohne Begründung beim Finanzamt möglich und wird in der Regel auch bewilligt. Hierzu reichst du bis zum 10. Februar bei monatlicher Meldung und bis zum 10. April bei vierteljährlicher Meldung einen elektronischen Antrag per Elster ein. Zusätzlich müssen Selbstständige für eine Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung leisten, welche zum Jahresende verrechnet wird. Die Sondervorauszahlung wird mit der Beantragung übermittelt und beträgt ein Elftel der Zahllast des Vorjahres. Hintergrund dieser Sondervorauszahlung ist wiederum eine Absicherung des Finanzamts vor Zahlungsausfällen. Bei Änderungen deines Tätigkeitsfeldes, Umzug, Namensänderung wegen Hochzeit, Änderung der Rechtsform immer auch daran denken, das Gewerbe umzumelden, denn als UnternehmerIn hast du dafür Sorge zu tragen, dass deine Informationen aktuell sind. Wie wird die Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben? Die Umsatzsteuervoranmeldung reichst du elektronisch per Elster ein. Vom Finanzamt wird hierfür ein Formular zur Verfügung gestellt, welches digital ausgefüllt und dann per Elster übermittelt wird. Buchführungsprogramme können Umsatzsteuervoranmeldungen in der Regel mit einem Klick erstellen und direkt an das Finanzamt übermitteln. Ggf. muss hierfür ein Upgrade erworben oder ein höherwertiges Abo-Modell gewählt werden. Was wird in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben? Auf alle Felder des Formulars im Detail einzugehen würde zu weit führen, daher konzentrieren wir uns auf die Bereiche, die für die meisten Selbstständigen relevant sind. Im Formular sind im ersten Schritt allgemeine Informationen zum Unternehmen anzugeben sowie zum zuständigen Finanzamt. Weiterhin wird der genaue Meldezeitraum angegeben. Im Bereich „Steuerpflichtige Umsätze“ werden alle steuerpflichtigen Netto-Umsätze des Meldezeitraums eingetragen. Unter „abziehbare Vorsteuer“ (Seite 2) wird die Vorsteuer eingetragen, welche du selbst an Dienstleister oder Lieferanten bezahlt hast. Im Abschnitt „Leistungsempfänger als Steuerschuldner“ werden Umsätze von ausländischen Dienstleistern eingetragen, für welche innerhalb Deutschlands die Steuer geschuldet wird. Kann eine fehlerhafte Voranmeldung berichtigt werden? Es kann vorkommen, dass Umsätze vergessen werden, weil ein Beleg erst später auftaucht oder einfach ein Fehler gemacht wurde. In diesem Fall ist es möglich, die Umsatzsteuervoranmeldung zu korrigieren und die korrekten Umsätze für den Meldezeitraum zu übermitteln. Im Formular gibt es hierfür die Möglichkeit, „Berichtigte Anmeldung“ anzukreuzen. Eine Berichtigung sollte natürlich die Ausnahme bleiben und nicht regelmäßig vorkommen. Umsatzsteuervoranmeldung vs. Umsatzsteuererklärung Worin besteht der Unterschied zwischen Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung? Die Umsatzsteuererklärung wird am Jahresende für das komplette Jahr erstellt und gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt. In der Umsatzsteuererklärung werden alle Vorauszahlungen der Umsatzsteuervoranmeldung angerechnet und die abschließende Zahllast des Kalenderjahres bestimmt. Zur Umsatzsteuererklärung sind alle Selbstständigen/Unternehmer*innen verpflichtet, auch wenn nur steuerfreie Umsätze erwirtschaftet werden. Auch Kleinunternehmer*innen sind zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Mittels dieser Erklärung prüft das Finanzamt, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung weiterhin gegeben sind. Die Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung deckt sich mit jener für die Einkommensteuererklärung: Ohne Steuerberater*in: Ende Juli Mit Steuerberater*in: Ende Februar des darauffolgenden Jahres Für das Steuerjahr 2020 gab es eine dreimonatige Verlängerung dieser Frist. Für dieses Jahr gilt: Ohne Steuerberater*in: Ende Oktober Mit Steuerberater*in: Ende Mai des darauffolgenden Jahres Fazit Eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen ist gar nicht so kompliziert, wenn du dich einmal damit befasst hast. Ich lege dir ein Buchführungsprogramm für die Erstellung ans Herz. Denn auf diese Weise kannst du deine Umsatzsteuervoranmeldung mit wenigen Klicks generieren, direkt übermitteln und manuelle Fehler vermeiden. Ebenso lege ich dir ans Herz, dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um deine fristgerechte Zahlung sicherzustellen und ggf. Säumniszuschläge (für verspätete Zahlung) zu vermeiden.

10 wichtige Fakten zu GoBD und deiner Aufbewahrungspflicht

GoBD ist die Abkürzung für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Diese Grundsätze schreiben vor, nach welchen Regeln deine Buchführung erstellt werden muss. Ebenso enthalten die GoBD auch Richtlinien für die Aufbewahrung von Belegen und Dokumenten. Die GoBD gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, für Freiberufler, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer. Letztere unterliegen zwar keiner Buchführungspflicht, müssen sich aber dennoch an die Richtlinien der GoBD halten. Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflichten sind Teil der GoBD. Aufbewahrungspflichten und -fristen gelten für alle, die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Auch als Freiberufler und Kleinunternehmer mit einer Einnahmenüberschussrechnung bist du hierzu verpflichtet. Du musst deine Belege aufbewahren und dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen. Ebenso müssen Arbeitgeber im Arbeits- als auch im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bestimmte Unterlagen und Daten aufbewahren. Und auch Privatpersonen sind verpflichtet, Unterlagen aufzubewahren: Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber eine 2-jährige Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt. Du bist gesetzlich verpflichtet, Handwerkerrechnungen und Kontoauszüge für Werkleistungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an einer Immobilie oder einem Grundstück mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das Gute:  Die Handwerkerleistungen können ebenso bei deiner Steuererklärung geltend gemacht werden. Nicht die Kosten für die neue Waschmaschine, aber den Lohnaufwand für den Anschluss der Maschine, wenn du die Rechnung nicht bar bezahlt hast. Was musst du wie lange aufbewahren? Kaufleute und Gewerbetreibende und Freiberufler müssen nachfolgende Unterlagen aufbewahren: 10 Jahre: Grundlegende Buchführungs- und Abschlussunterlagen: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen, Buchungsbelege sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Unterlagen für Zollmeldungen. 6 Jahre: Buchhaltungsunterlagen: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe. Dazu gehört also auch wichtige geschäftliche Mail-Kommunikation mit deinen Kunden. 6 Jahre: Sonstige Unterlagen: z.B. Akkordzettel, Stundenlohnzettel, Betriebsabrechnungsbögen, Kalkulationsunterlagen, Preisauszeichnungen, aber auch Lohnabrechnungsunterlagen, soweit sie nicht bereits Buchungsbelege sind und Kassenstreifen. Mein Tipp:  Bewahre deine Unterlagen 10 Jahre auf. So liegst du immer auf der sicheren Seite. Zu Beginn jedes neuen Jahres kannst du die Dokumente eines weiteren Geschäftsjahres entsorgen. Berechnung der 10-Jahres Frist Wurden in 2010 die letzten Aufzeichnungen für das Jahr 2009 getätigt und der Jahresabschluss erstellt, dann kannst du deine Unterlagen aus 2009 ab dem 1.1.2021 vernichten. In diesem Fall beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2010 und endet mit Ablauf des Kalenderjahrs 2020. Ab dem 1.1.2021 können alle Unterlagen für das Jahr 2009 vernichtet werden. Achtung:  Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das bedeutet: nach Ablauf deiner Einspruchsfrist und wenn der Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Mail-Archivierung Geschäftliche Kommunikation per Mail fällt ebenso unter die Aufbewahrungspflicht. Jeder Geschäftsbetrieb ist dazu verpflichtet, E-Mails ordnungsgemäß aufzubewahren. Denn: Alle Unternehmen mit einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen den Prinzipien der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD). Nach den GoBD müssen Belege in der Form archiviert werden, in der sie entstanden oder eingegangen sind. Es ist also nicht ordnungsgemäß, diese Mails auszudrucken und abzuheften. Aufbewahrung – in welcher Form? Die der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Ein bestimmtes Ordnungssystem wird dabei nicht vorgeschrieben. Die Ablage kann z. B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Die gute Nachricht: Auch eine elektronische Aufbewahrung ist möglich. Aber:  So wie die Buchhaltungsdaten in Papierform sicher aufbewahrt werden müssen, müssen auch elektronische Daten sicher archiviert sein. Sie müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit unverändert und lesbar zur Verfügung stehen. Ist das nicht oder nicht mehr möglich, ist die Buchhaltung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß. Ebenso muss der Eingang deiner elektronischen Belege und deren Archivierung in einer Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen protokolliert werden. Generell gilt: Belege sind in der Form aufzubewahren, in der sie entstanden oder eingegangen sind. Verfahrensdokumentation Mit einer Verfahrensdokumentation nach GoBD weist du nach, dass du die bestehenden Anforderungen für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllst. Die Verfahrensdokumentation wird in den GoBD vorgeschrieben. Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige, UnternehmerInnen müssen diese also erstellen. Je nach Unternehmensgröße und je nach Umfang der Prozesse, kann es durchaus auch ohne Verfahrensdokumentation funktionieren. Bei Kleinstunternehmen kommt es von daher auf die Prozesse an. Ist dein Unternehmen in drei Sätzen erklärt und kannst du das dem Finanzbeamten vermitteln? Dann ist eine Verfahrensdokumentation eventuell nicht notwendig. Es ist allerdings wie immer: Es kommt drauf an. Und wenn am Ende wegen einer fehlenden Dokumentation ungeplante Steuern fällig werden, dann wäre das unschön. Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang deiner Dokumentation geben. Im Internet findest du hierzu Vorlagen. In jedem Fall sollte sie jedoch enthalten: Deine Datensicherung bzw. die Beschreibung, wie du deine Daten sicherst und archivierst. Wie du deine Papierbelege elektronisch erfasst. Was tun bei Belegverlust Nicht nur für die klassischen Papierbelege, sondern auch für elektronische Unterlagen gilt der Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg". Jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Originalbeleg nachgewiesen werden. Was also tun, wenn ein Beleg fehlt? Wenn kein Fremdbeleg vorliegt, dann musst du einen Eigenbeleg erstellen. Dieser Eigenbeleg sollte enthalten: Art der Ausgabe: Für was war die Ausgabe? Datum: Wann hast du die Ausgabe getätigt? Empfänger: Für wen war die Ausgabe? Betrag: Welchen Betrag hast du bezahlt? Mit einem Eigenbeleg sicherst du dir den Betriebsausgabenabzug, allerdings kannst du mit einem Eigenbeleg keine Vorsteuer geltend machen! Somit sollte der fehlende Beleg die Ausnahme sein. GoBD – was steckt dahinter? GoBD ist die Abkürzung für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Diese Grundsätze schreiben vor, nach welchen Regeln deine Buchführung erstellt werden muss. Ebenso enthalten die GoBD auch Richtlinien für die Aufbewahrung von Belegen und Dokumenten. Die GoBD gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, für Freiberufler, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer. Letztere unterliegen zwar keiner Buchführungspflicht, müssen sich aber dennoch an die Richtlinien der GoBD halten. Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungspflichten sind Teil der GoBD. Aufbewahrungspflichten und -fristen gelten für alle, die zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Auch als Freiberufler und Kleinunternehmer mit einer Einnahmenüberschussrechnung bist du hierzu verpflichtet. Du musst deine Belege aufbewahren und dem Finanzamt auf Nachfrage vorlegen. Ebenso müssen Arbeitgeber im Arbeits- als auch im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht bestimmte Unterlagen und Daten aufbewahren. Und auch Privatpersonen sind verpflichtet, Unterlagen aufzubewahren: Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber eine 2-jährige Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt. Du bist gesetzlich verpflichtet, Handwerkerrechnungen und Kontoauszüge für Werkleistungen, Wartungs- oder Reparaturarbeiten an einer Immobilie oder einem Grundstück mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Das Gute:  Die Handwerkerleistungen können ebenso bei deiner Steuererklärung geltend gemacht werden. Nicht die Kosten für die neue Waschmaschine, aber den Lohnaufwand für den Anschluss der Maschine, wenn du die Rechnung nicht bar bezahlt hast. Was musst du wie lange aufbewahren? Kaufleute und Gewerbetreibende und Freiberufler müssen nachfolgende Unterlagen aufbewahren: 10 Jahre: Grundlegende Buchführungs- und Abschlussunterlagen: Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Einnahmenüberschussrechnungen, Buchungsbelege sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Unterlagen für Zollmeldungen. 6 Jahre: Buchhaltungsunterlagen: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe. Dazu gehört also auch wichtige geschäftliche Mail-Kommunikation mit deinen Kunden. 6 Jahre: Sonstige Unterlagen: z.B. Akkordzettel, Stundenlohnzettel, Betriebsabrechnungsbögen, Kalkulationsunterlagen, Preisauszeichnungen, aber auch Lohnabrechnungsunterlagen, soweit sie nicht bereits Buchungsbelege sind und Kassenstreifen. Mein Tipp:   Bewahre deine Unterlagen 10 Jahre auf. So liegst du immer auf der sicheren Seite. Zu Beginn jedes neuen Jahres kannst du die Dokumente eines weiteren Geschäftsjahres entsorgen. Berechnung der 10-Jahres Frist Wurden in 2010 die letzten Aufzeichnungen für das Jahr 2009 getätigt und der Jahresabschluss erstellt, dann kannst du deine Unterlagen aus 2009 ab dem 1.1.2021 vernichten. In diesem Fall beginnt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs 2010 und endet mit Ablauf des Kalenderjahrs 2020. Ab dem 1.1.2021 können alle Unterlagen für das Jahr 2009 vernichtet werden. Achtung:  Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das bedeutet: nach Ablauf deiner Einspruchsfrist und wenn der Bescheid nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Mail-Archivierung Geschäftliche Kommunikation per Mail fällt ebenso unter die Aufbewahrungspflicht. Jeder Geschäftsbetrieb ist dazu verpflichtet, E-Mails ordnungsgemäß aufzubewahren. Denn: Alle Unternehmen mit einer Gewinnerzielungsabsicht unterliegen den Prinzipien der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (GoBD). Nach den GoBD müssen Belege in der Form archiviert werden, in der sie entstanden oder eingegangen sind. Es ist also nicht ordnungsgemäß, diese Mails auszudrucken und abzuheften. Aufbewahrung – in welcher Form? Die der Aufbewahrungspflicht unterliegenden Unterlagen müssen geordnet aufbewahrt werden. Ein bestimmtes Ordnungssystem wird dabei nicht vorgeschrieben. Die Ablage kann z. B. nach Zeitfolge, Sachgruppen, Kontenklassen, Belegnummern oder alphabetisch erfolgen. Die gute Nachricht: Auch eine elektronische Aufbewahrung ist möglich. Aber:  So wie die Buchhaltungsdaten in Papierform sicher aufbewahrt werden müssen, müssen auch elektronische Daten sicher archiviert sein. Sie müssen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit unverändert und lesbar zur Verfügung stehen. Ist das nicht oder nicht mehr möglich, ist die Buchhaltung nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß. Ebenso muss der Eingang deiner elektronischen Belege und deren Archivierung in einer Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen protokolliert werden. Generell gilt: Belege sind in der Form aufzubewahren, in der sie entstanden oder eingegangen sind. Verfahrensdokumentation Mit einer Verfahrensdokumentation nach GoBD weist du nach, dass du die bestehenden Anforderungen für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllst. Die Verfahrensdokumentation wird in den GoBD vorgeschrieben. Gewerbetreibende, Freiberufler, Selbstständige, UnternehmerInnen müssen diese also erstellen. Je nach Unternehmensgröße und je nach Umfang der Prozesse, kann es durchaus auch ohne Verfahrensdokumentation funktionieren. Bei Kleinstunternehmen kommt es von daher auf die Prozesse an. Ist dein Unternehmen in drei Sätzen erklärt und kannst du das dem Finanzbeamten vermitteln? Dann ist eine Verfahrensdokumentation eventuell nicht notwendig. Es ist allerdings wie immer: Es kommt drauf an. Und wenn am Ende wegen einer fehlenden Dokumentation ungeplante Steuern fällig werden, dann wäre das unschön. Je nach Komplexität, Belegvolumen und IT-Einsatz kann es sehr unterschiedliche Anforderungen an die Gestaltung der Belegablage und den Umfang deiner Dokumentation geben. Im Internet findest du hierzu Vorlagen. In jedem Fall sollte sie jedoch enthalten: Deine Datensicherung bzw. die Beschreibung, wie du deine Daten sicherst und archivierst. Wie du deine Papierbelege elektronisch erfasst. Was tun bei Belegverlust Nicht nur für die klassischen Papierbelege, sondern auch für elektronische Unterlagen gilt der Grundsatz "keine Buchung ohne Beleg". Jeder Geschäftsvorfall muss durch einen Originalbeleg nachgewiesen werden. Was also tun, wenn ein Beleg fehlt? Wenn kein Fremdbeleg vorliegt, dann musst du einen Eigenbeleg erstellen. Dieser Eigenbeleg sollte enthalten: Art der Ausgabe: Für was war die Ausgabe? Datum: Wann hast du die Ausgabe getätigt? Empfänger: Für wen war die Ausgabe? Betrag: Welchen Betrag hast du bezahlt? Mit einem Eigenbeleg sicherst du dir den Betriebsausgabenabzug, allerdings kannst du mit einem Eigenbeleg keine Vorsteuer geltend machen! Somit sollte der fehlende Beleg die Ausnahme sein.

Umsatzsteuer bei Leistungen aus dem Ausland - Steuerschuld des Leistungsempfängers

Wenn du als Unternehmer*in aus Deutschland ein ausländisches Unternehmen beauftragst, dann musst du die Umsatzsteuer im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens ans deutsche Finanzamt zahlen. Das bedeutet, du erhältst vom ausländischen Unternehmen eine Reverse-Charge-Rechnung ohne Steuer und gibst den üblichen Steuersatz für diese Leistung in deiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Als Unternehmer*in in der Regelbesteuerung kannst du diesen Betrag in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen. Das ist dann für dich lediglich ein durchlaufender Posten. Achtung: Unternehmer*in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Kleinunternehmer*innen, Unternehmer*innen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z.B. Ärzt*innen) und Vermieter*innen eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen. Und: Das gilt auch dann, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen. Der BFH hat nämlich entschieden, dass, wenn du als Unternehmer*in und auch das leistende ausländische Unternehmen die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllen, du auch dann die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt zahlen musst, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Praxis-Beispiel: Ein Einzelunternehmer kauft ein Grundstück in Deutschland und beauftragt einen österreichischen Unternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Da er Unternehmer ist, verlangt das Finanzamt im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer vom Einzelunternehmer, auch wenn der Bau des Einfamilienhauses keine unternehmerische Investition ist, sondern ausschließlich den privaten Bereich betrifft. Wichtig! Wer Unternehmer*in ist und eine*n ausländische*n Unternehmer*in beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer dem Finanzamt, auch wenn die Leistungen nicht sein Unternehmen betreffen. Konsequenz ist, dass du als Auftraggeber*in die Umsatzsteuer nicht an deine ausländischen Lieferant*innen überweisen solltest und diese ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer berechnen müssen. Wenn du als Unternehmer*in aus Deutschland ein ausländisches Unternehmen beauftragst, dann musst du die Umsatzsteuer im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens ans deutsche Finanzamt zahlen. Das bedeutet, du erhältst vom ausländischen Unternehmen eine Reverse-Charge-Rechnung ohne Steuer und gibst den üblichen Steuersatz für diese Leistung in deiner Umsatzsteuervoranmeldung an. Als Unternehmer*in in der Regelbesteuerung kannst du diesen Betrag in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen. Das ist dann für dich lediglich ein durchlaufender Posten. Achtung: Unternehmer*in im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Kleinunternehmer*innen, Unternehmer*innen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z.B. Ärzt*innen) und Vermieter*innen eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen. Und: Das gilt auch dann, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen. Der BFH hat nämlich entschieden, dass, wenn du als Unternehmer*in und auch das leistende ausländische Unternehmen die Voraussetzungen des Reverse-Charge-Verfahrens erfüllen, du auch dann die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt zahlen musst, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Praxis-Beispiel: Ein Einzelunternehmer kauft ein Grundstück in Deutschland und beauftragt einen österreichischen Unternehmer mit dem Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück. Da er Unternehmer ist, verlangt das Finanzamt im Rahmen des Revers-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer vom Einzelunternehmer, auch wenn der Bau des Einfamilienhauses keine unternehmerische Investition ist, sondern ausschließlich den privaten Bereich betrifft. Wichtig! Wer Unternehmer*in ist und eine*n ausländische*n Unternehmer*in beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet die Umsatzsteuer dem Finanzamt, auch wenn die Leistungen nicht sein Unternehmen betreffen. Konsequenz ist, dass du als Auftraggeber*in die Umsatzsteuer nicht an deine ausländischen Lieferant*innen überweisen solltest und diese ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer berechnen müssen.

Steuer-Glossar - wichtige Steuerbegriffe einfach erklärt

Abschreibung: Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungspreis von > 800 € netto haben, werden nicht sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht. Solche Wirtschaftsgüter wirken sich nur über die Abschreibung aus, das bedeutet, die Anschaffungskosten werden über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Beispiel: Anschaffung Schreibtisch für 5.200 € am 01.01.2020, Nutzungsdauer 13 Jahre Abschreibung 2020: 400 € Abschreibung 2021: 400 € Abschreibung 2022: 400 € Es wird 13 Jahre jeweils ein Betrag von 400 EUR abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird für die steuerliche Gewinnermittlung einheitlich festgelegt. Diese findest du in sogenannten AfA-Tabellen im Internet. Betriebsausgaben Als abziehbare Aufwendungen schmälern deine Betriebsausgaben deinen Gewinn und damit deine Steuerzahlung. Viele wissen gar nicht, was alles absetzbar ist. Daher hier einige Anhaltspunkte für dich: Die Liste ist lang, generell gilt: Alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit deiner selbstständigen Tätigkeit stehen sind absetzbar. Ausgaben aus dem Privatbereich zählen selbstredend nicht zu den Betriebsausgaben. Du kannst aber durchaus Kosten aufteilen, die sowohl privat als auch betrieblich anfallen. Hierzu zählen meist: Telefongebühren Kraftfahrzeugkosten Kosten für Internet Welche Betriebsausgaben kannst du also absetzen? Abschreibungen Beiträge zu Berufsverbänden Beratungskosten Bürokosten Fachbücher Fortbildungskosten Steuerberatungskosten für den Betrieb Versicherungsbeiträge für betriebliche Versicherung (Merke: Rentenversicherung ist privat!) Reisekosten Werbeaufwendungen Erhaltungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter Finanzierungskosten Bei der Zuordnung privat/betrieblich ist Folgendes zu beachten: Ab einer 10%igen Nutzung darfst du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen, ab 51 % betrieblichen Nutzung MUSST du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen. Telefon oder Auto z.B. gehören dann zu deinem Betriebsvermögen. Generell gilt: Sammle ALLE Belege, von denen du denkst, dass sie absetzbar sein könnten. Ich erlebe oft genug, dass Ausgaben nicht absetzbar sind, weil zu viele Belege fehlen. Bewirtungsbeleg Geschäftsessen mit Kund*innen kannst du als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen: 70 % des Betrags sind abziehbar, 30 % kannst du nicht absetzen. Voraussetzung ist hierfür ein sogenannter Bewirtungsbeleg. (Eine rein handschriftliche Variante ist nicht erlaubt, du benötigst zumindest einen Registrierkassenbeleg.) Diese Angaben müssen auf dem Beleg enthalten sein: Bewirtete Person (Kund*in) Anlass der Bewirtung Kosten Ort, Datum, Unterschrift Ebenso ist eine zeitnahe Erfassung vorgeschrieben. Bei Belegen über 250 EUR muss zusätzlich dein Name und deine Anschrift auf dem Beleg enthalten sein. Hierfür kannst du dem Restaurant beispielsweise deine Visitenkarte aushändigen und diese wird dann an den Beleg geheftet. Trinkgeld kann auch auf dem Beleg vermerkt werden, aber über 10 % sollte dir eine Bestätigung des Kellners vorliegen. Änderung ab 01.07.2021: Seit 1. Juli 2021 muss auf Bewirtungsbelegen der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stehen, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls. Denn die TSE ist seit 1. April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Alternativ kann auf dem Beleg auch ein QR-Code sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. Das hört sich komplizierter an, als es ist: Diese Angaben sollten auf dem Registrierkassenbeleg des Restaurants aufgelistet sein. Achte darauf, ob dein Beleg am Ende einen Abschnitt enthält, der eingeleitet wird mit "TSE" oder alternativ einen QR-Code mit Hinweis auf TSE-Transaktion. Falls dies nicht der Fall sein sollte: Es gibt bis 31.12.2022 eine Übergangsfrist. Danach werden Belege ohne TSE-Vermerk vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Einnahmenüberschussrechnung EÜR bedeutet Einnahmenüberschussrechnung und ist die einfache Berechnung: Umsatz - Aufwand = Gewinn Die EÜR ist die Basis für deine Steuererklärung, wenn du: Freiberufler*in bist Gewerbetreibende*r bist mit einem Umsatz < 600.000 € und einem Gewinn < 60.000 € Wenn für dich keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, dann musst du eine Bilanz erstellen. Vorteil der EÜR: Einfache Ermittlung Zu- und Abflussprinzip (siehe Zu- und Abflussprinzip) Nachteil der EÜR: Keine betriebswirtschaftliche Betrachtung möglich Keine Basis für Planung und Kontrolle Mein Tipp: Die Buchhaltung sollte immer nach dem Sollprinzip erstellt werden, d. h. du erfasst alle Belege mit Rechnungseingang und Rechnungsausgang. Unabhängig davon, ob du sie bereits bezahlt oder das Geld von deinen Kund*innen bereits erhalten hast. Somit sind deine Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und geben dir die notwendige Kontrolle über deine Zahlen. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Dieser Fragebogen des Finanzamts dient der steuerlichen Erfassung deines Gewerbes und bei Freiberufler*innen als Meldung, dass du eine selbstständige Tätigkeit startest. Neben vielen Rahmendaten werden auch die geplanten Gewinn- und Umsatzgrenzen sowie besondere Tätigkeiten - wie z.B. Onlineshop-Infos - abgefragt. In diesem Fragebogen kannst du dich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Ebenfalls kannst du deine Umsatzsteuer-ID gleich mit beantragen und die Art der Versteuerung wählen (Ist-Versteuerung oder Soll-Versteuerung). Du füllst den Fragebogen online aus und reichst ihn beim Finanzamt elektronisch ein. Das geht über Elster online: https://www.elster.de/eportal/start Auf Basis dieses Fragebogens erteilt dir das Finanzamt deine Steuernummer. Geringwertige Wirtschaftsgüter Dies sind Wirtschaftsgüter, welche du direkt steuerlich geltend machen, also als Betriebsausgabe absetzen kannst. Anschaffungskosten > 250 € und < 800 € netto! 952 € brutto (19 %) Diese Grenze gilt auch für Kleinunternehmer*innen, die keine Vorsteuer geltend machen können. Der steuerliche Aufwand beträgt im Anschaffungsjahr 100 %. Voraussetzung: Der Gegenstand muss selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, du kannst den Gegenstand eigenständig nutzen, ohne einen weiteren Gegenstand anzuschließen. Z. B. ein Laptop: Dieser kann im Gegensatz zu einem Desktop PC unabhängig von anderen Geräten genutzt werden. Ein Desktop PC benötigt weitere Geräte, um ihn nutzbar zu machen (Tastatur/Bildschirm etc.) Hat der Gegenstand einen Anschaffungspreis von > 800 € netto, dann wird er über die Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe Abschreibung). Gewerbesteuer Unternehmer*innen mit einem angemeldeten Gewerbe sind zur Zahlung eine Gewerbesteuer verpflichtet. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben und kann daher je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach deinem Gewinn. Hier einige Fakten: Du zahlst erst ab einem Gewinn von 24.500 EUR im Jahr Gewerbesteuer. Vorher ist diese für dich nicht relevant. Ein skalierbares Business ist in der Regel gewerblich. Alle Freiberufler*innen mit Onlinekursen etc.: Achtet auf eure Einstufung in freiberuflich oder gewerbetreibend. Es können sonst saftige Nachzahlungen winken. Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, das bedeutet, dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuer reduziert und die Belastung nicht vollständig doppelt ist. Trennbare Tätigkeiten sind möglich: Du kannst Dienstleistungen im freiberuflichen Kontext anbieten und zusätzlich ein Gewerbe für Onlinekurse etc. anmelden. GoBD GoBD ist die Abkürzung für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Diese Grundsätze schreiben dir vor, nach welchen Regeln du deine Buchführung erstellen musst. Ebenso enthalten die GoBD auch Richtlinien für die Aufbewahrung von Belegen und Dokumenten. Gelten die GoBD auch für dich? Die GoBD gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, für Freiberufler, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer. Letztere unterliegen zwar keiner Buchführungspflicht, müssen sich aber dennoch an die Richtlinien der GoBD halten. Ist-Versteuerung / Soll-Versteuerung Im steuerlichen Erfassungsbogen, den du zu Beginn deiner selbstständigen Tätigkeit ausfüllst, wählst du zwischen Ist- und Soll-Versteuerung und teilst dem Finanzamt damit deine Präferenz mit. Diese Wahl hat Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu welchem deine Umsatzsteuer fällig wird. Ist-Versteuerung: Die Steuer wird erst fällig, wenn du Geld vom Kunden erhältst, also der Umsatz tatsächlich auf deinem Konto ist. Soll-Versteuerung: Die Steuer wird bereits mit Rechnungsstellung fällig. In Buchführungsprogrammen kannst du die Art der Versteuerung in der Regel einstellen. Das Programm berechnet auf dieser Grundlage deine Umsatzsteuerlast. Kilometerpauschale Berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw kannst du mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen (also für Hin- und Rückweg). Tipp: Zeichne deine Fahrten regelmäßig auf, nicht erst am Jahresende. So stellst du sicher, dass nichts vergessen wird. Jede Fahrt mit einem beruflichen Kontext sollte hier berücksichtigt werden: Kundenbesuche Veranstaltungen Messen Berufliche Besorgungen Du kannst keine zusätzlichen Benzinausgaben geltend machen, Spritkosten sind im o. g. Betrag bereits inbegriffen. Kleinunternehmerregelung Als Kleinunternehmer*in bist du von der Umsatzsteuerpflicht befreit und hast meldetechnische Erleichterungen gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Kleinunternehmerregelung beantragen Bei Gründung hast du im steuerlichen Erfassungsbogen die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu beantragen, wenn dein Umsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich unter 22.000 EUR bleibt. Sofern du nicht im Januar mit deinem Unternehmen oder deiner selbstständigen Tätigkeit startest, muss der geschätzte tatsächliche Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden komplett berücksichtigt. Das bedeutet: Wenn du am 01.07. startest, dann beträgt die Grenze: EUR 11.000 (6/12 von EUR 22.000). Liegst Du geschätzt darüber, dann darf die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen nehmen. Im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Die Kleinunternehmerregelung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch beantragt werden. Du bist in der Regelbesteuerung und stellst fest, dass die Kleinunternehmerregelung für dich günstiger ist? Dieser Wechsel kann formlos per Brief oder E-Mail beantragt werden. Aber: Hier vorab gut überlegen, ob der Wechsel günstiger ist. Ein Wechsel ist nur mit Wirkung zum Jahresanfang möglich. Hier gut planen und bestenfalls einen Steuerberater kontaktieren. Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer*innen, welche Umsätze zählen dazu? In den Umsatz werden alle in Deutschland steuerpflichtigen Umsätze eingerechnet. Also alle Umsätze, die ohne Kleinunternehmerregelung steuerpflichtig wären. Was zählt nicht dazu? Umsätze für Leistungen an andere Unternehmer im Ausland, also Reverse Charge Umsätze. Für diese Rechnungen entsteht keine deutsche Umsatzsteuer. Umsätze, die steuerfrei sind. Umsätze für den Verkauf von Anlagevermögen. Beispiel: Du hast nur Kunden*innen in Österreich und keine vorsteuerrelevanten Kosten, dann könntest du EUR 200.000 mit diesen Kund*innen umsetzen und dennoch Kleinunternehmer in Deutschland sein! Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll? Die Regelung ist sinnvoll: Wenn du überwiegend für Privatpersonen oder Kleinunternehmer*innen arbeitest. Denn in diesem Fall kannst du deinen Kund*innen die Preise ohne Umsatzsteuer berechnen. NETTO gleich BRUTTO. Wenn du Dienstleistungen anbietest und nur wenige Ausgaben hast. Somit sind die abzugsfähigen Vorsteuern in deinen Eingangsrechnungen sehr gering. Diese Beträge kannst du dir dann nicht erstatten lassen und deine Ausgaben steigen um den Anteil der enthaltenen Umsatzsteuern. Wenn du mit deinem Unternehmen klein bleiben möchtest und nicht planst, die vorgeschriebenen Umsatzgrenzen zu erreichen, weil du beispielsweise nur nebenberuflich selbstständig bist. Für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Die Regelung ist nicht sinnvoll: Wenn du überwiegend für Unternehmen arbeitest, die in der Regel Vorsteuern geltend machen können. Wenn du viele Eingangsrechnungen hast, bei denen du Vorsteuer geltend machen kannst. Voranmeldungen & Umsatzsteuererklärung auch für Kleinunternehmer*innen Auch Kleinunternehmer*innen müssen Voranmeldungen abgeben bei Bezug von Leistungen ausländischer Unternehmen. Diese Rechnungen unterliegen der Reverse Charge Regel und der/die Leistungsempfänger*in schuldet die Umsatzsteuer für den/die Leistende*n. In diesem Fall müssen auch Kleinunternehmer*innen Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen und benötigen hierfür eine eigene USt-ID. Liegen diese Beträge über EUR 1.000, muss die Umsatzsteuer sogar quartalsweise und bei mehr als EUR 7.500 monatlich gemeldet werden. Wenn die Beträge unterhalb EUR 1.000 liegen, erklärst du als Kleinunternehmer*in diese Beträge in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Neben den Angaben zu deinen Umsätzen meldest du dort auch die zu zahlende Steuer an.   Lieferung und sonstige Leistung Lieferung bedeutet die Lieferung von physischen Produkten, also Waren. Egal, ob du sie selbst produzierst und verkaufst oder ein- und wieder verkaufst (Handel). Leistung bedeutet die Erbringung von Leistungen, also Dienstleistungen. Damit ist alles gemeint, was keine Lieferung ist. Achtung: Digitale Produkte sind ebenfalls Leistungen, da sie nicht physisch geliefert werden. (Also der Verkauf deines Onlinekurses, Canva-Vorlagen oder weitere Produkte, die du deinen Kund*innen zum Download anbietest, zählen zu den sonstigen Leistungen! Die Zuordnung zu Lieferung oder sonstige Leistungen bestimmt den Ort der Besteuerung. Dieser ist relevant für Auslandsgeschäfte. Ebenso ein wichtiger Punkt für Auslandsgeschäfte ist die Einstufung in B2B (Business-to-Business) oder B2C (Business-to-Customer): Sind deine Kunden Privatkunden oder Unternehmen? Auch hierfür gibt es unterschiedliche Vorschriften. Firmierung Als Freiberufler*in, Kleingewerbetreibende*r und Kleinunternehmer*in ist dein Unternehmensname immer dein Vor- und Nachname! Wenn dein Unternehmensname einen Zusatz enthält, z.B. "TaxLounge", dann ist dies lediglich ein Zusatz, dein Unternehmensname lautet jedoch auf deinen Vor- und Nachnamen. Gib in diesem Fall bei Dienstleistern und in deinem Buchführungsprogramm immer deinen Vor- und Nachnamen als Unternehmensnamen an. Dies ist wichtig für deine Rechnungsstellung und Belege, damit diese vom Finanzamt anerkannt werden. Als Gewerbetreibender mit Eintrag im Handelsregister hast du zusätzlich die Möglichkeit, einen Sach-, Phantasie- oder Mischnamen für dein Unternehmen zu wählen, welcher dann ins Handelsregister eingetragen wird. Reisekosten Wenn du beruflich unterwegs bist, dann kannst du folgende Reisekosten steuerlich geltend machen: Diese Kosten kannst du geltend machen mit Nachweis von Belegen: Flugticket Bahnticket Taxiquittung Hotelrechnung Diese Kosten kannst du nur mit selbst erstellten Nachweisen bzw. Aufzeichnungen geltend machen: Fahrtkosten mit dem privaten Pkw Verpflegungsmehraufwendungen Tipp: Jede berufliche Fahrt ist eine "Reise". Auch die Fahrten für berufliche Besorgungen/Erledigungen zählen zu deinen "Reisen". Also: Briefmarken & Co. clever kaufen. Steuernummer Was steckt eigentlich dahinter? Die Steuernummer wird dir von deinem zuständigen Finanzamt vergeben und hat einen dreiteiligen Aufbau. Hier ein Beispiel eines Finanzamts aus NRW: 214/5555/1234 Die ersten drei Nummern identifizieren dein zuständiges Finanzamt. Der mittlere Baustein ist der für dich zuständige Bezirk im Finanzamt. Damit ist die jeweilige Abteilung gemeint, die für dich zuständig ist. Die letzten Ziffern sind deine persönliche Nummer, die sogenannte Unterscheidungsnummer. Je nach Bundesland können diese Nummern abweichen. Der dreiteilige Aufbau bleibt jedoch gleich. Wenn du die richtige Telefonnummer deines Finanzamts kennst, dann benötigst du nur deinen Bezirk und deine Unterscheidungsnummer, um mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in verbunden zu werden. Du findest deine Steuernummer auf deinem Einkommensteuerbescheid ganz oben auf der linken Seite. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Benötigst du zwingend eine? Nein, du benötigst nicht zwingend eine USt-ID. Nur wenn du Auslandsgeschäfte tätigst. In der heutigen Zeit gibt es jedoch viele genutzte Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen erbracht werden. Um sich korrekt als Unternehmer zu outen und eine Netto-Rechnung zu erhalten, musst du in den Portalen dieser Dienstleister die USt-ID angeben. Adobe Canva Apple Zoom Zudem solltest du die USt-ID auf deiner Rechnung angeben, anstatt der Steuernummer. Denn deine Steuernummer lässt Rückschlüsse auf dein Finanzamt zu. Entweder du beantragst sie im steuerlichen Erfassungsbogen oder einfach online unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/umsatzsteuer-identifikationsnummer_node.html Verfahrensdokumentation Mit einer Verfahrensdokumentation nach GoBD weist du nach, dass du die bestehenden Anforderungen für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllst. Benötigen ALLE eine Verfahrensdokumentation? Je nach Unternehmensgröße und je nach Umfang der Prozesse kann es durchaus auch ohne Verfahrensdokumentation funktionieren. Bei Kleinstunternehmen kommt es von daher auf die Prozesse an. Ist dein Unternehmen in drei Sätzen erklärt und kannst du das dem Finanzbeamten vermitteln? Dann könnte es auch ohne klappen. Den Freifahrtschein kann ich dir leider nicht erteilen, denn es ist wie immer: Es kommt drauf an. Und wenn am Ende wegen einer fehlenden Dokumentation ungeplante Steuern fällig werden, dann wäre das unschön. Was muss rein und wie kannst du sie erstellen? Im Internet gibt es Vorlagen dafür, die du an deine Bedürfnisse anpassen kannst oder lass dir beim Erstellen von einem Profil helfen. Das hat den Vorteil, dass ein Externer deine Prozesse durchleuchtet und dir Schwachstellen und Fehler aufzeigen kann. Auf diese Weise kannst du Optimierungen vornehmen und bist dir anschließend sicher, dass alles seine Richtigkeit hat. In jedem Fall sollte eine Verfahrensdokumentation enthalten: Deine Datensicherung bzw. die Beschreibung, wie du deine Daten sicherst und archivierst und wie du deine Papierbelege elektronisch erfasst. Verpflegungsmehraufwendung Verpflegungsmehraufwendungen sind Pauschalen, die du für deine Verpflegungskosten auf einer beruflichen Reise steuerlich geltend machen kannst. Folgende Pauschalen gelten ab 2020: Tagesreisen: Mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause: pauschal 14 € Mehrtägige Reisen: Anreisetag 14 € Zwischentag 28 € Abreisetag 14 € Im Ausland gelten separate Werte. Du hast keine Möglichkeit, tatsächliche Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen. Diese sind mit den Pauschalen bereits abgegolten. Vorbereitende Tätigkeiten Dies sind Tätigkeiten, die VOR deiner Gründung anstehen. Ausgaben hierfür kannst du bereits von der Steuer absetzen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kannst du den Zeitraum der vorbereitenden Tätigkeiten angeben. Beispiel: Am 01.05. kaufst du dir einen Laptop. Am 01.06. nimmst du deine Gewerbeanmeldung vor. Dann gibst du im steuerlichen Erfassungsbogen an, dass du bereits ab dem 01.05. tätig bist. Zu und Abflussprinzip Bei Einnahmenüberschussrechnung und privaten Ausgaben ist immer der Zufluss und Abfluss entscheidend, also der Zeitpunkt, zu welchem Geld zufließt (du erhältst das Geld deines Kunden/deiner Kundin) und zu welchem Geld abfließt (die Miete für deine Büroräume wird von deinem Konto abgebucht). Das ist vor allem wichtig zum Jahreswechsel, welche Ausgaben und Einnahmen steuerlich in welchem Jahr geltend gemacht werden. Ausnahmen:  Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wirken sich nur über die Abschreibung aus. Die 10-Tages-Regel bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. Beispiel: Du überweist die Dezembermiete für deine Büroräume erst am 09.01.2021. Da die Ausgabe innerhalb von 10 Tagen nach dem 31.12. getätigt wird und eine wiederkehrende Ausgabe ist, wird sie deinem Steuerjahr 2020 zugerechnet. Zusammenfassende Meldung Wenn du Lieferungen oder Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren an Kunden in der EU verkaufst, musst du für diese Umsätze eine zusammenfassende Meldung erstellen. Ausnahme: Kleinunternehmer*innen. Diese müssen keine Zusammenfassende Meldung erstellen. Wann muss gemeldet werden? Der Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung ist das Quartal. Bei Umsätzen über 50.000 EUR pro Vierteljahr ist monatlich zu melden. Die Meldung muss bis zum 25. des dem Meldezeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Beispiel: Für Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der EU von Januar bis März erstellt du die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. April. Wie musst du melden? Die ZM muss elektronisch übermittelt werden. Das machst du in der Regel über das Elster-Portal. Was gibst du in der Meldung an? Deine Umsatzsteuer-ID und die deiner ausländischen Kunden Jahr und Meldezeitraum Umsätze In der Regel bieten Buchführungsprogramm die Funktion der Zusammenfassenden Meldung an, sodass du mit einem Klick deine Zusammenfassende Meldung erstellen und ans Finanzamt übermitteln kannst. Voraussetzung hierfür: Deine Buchhaltung ist up to date und korrekt. Abschreibung Wirtschaftsgüter, die einen Anschaffungspreis von > 800 € netto haben, werden nicht sofort im Jahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht. Solche Wirtschaftsgüter wirken sich nur über die Abschreibung aus, das bedeutet, die Anschaffungskosten werden über einen bestimmten Zeitraum verteilt. Beispiel: Anschaffung Schreibtisch für 5.200 € am 01.01.2020, Nutzungsdauer 13 Jahre Abschreibung 2020: 400 € Abschreibung 2021: 400 € Abschreibung 2022: 400 € Es wird 13 Jahre jeweils ein Betrag von 400 EUR abgeschrieben. Die Nutzungsdauer wird für die steuerliche Gewinnermittlung einheitlich festgelegt. Diese findest du in sogenannten AfA-Tabellen im Internet. Betriebsausgaben Als abziehbare Aufwendungen schmälern deine Betriebsausgaben deinen Gewinn und damit deine Steuerzahlung. Viele wissen gar nicht, was alles absetzbar ist. Daher hier einige Anhaltspunkte für dich: Die Liste ist lang, generell gilt: Alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit deiner selbstständigen Tätigkeit stehen sind absetzbar. Ausgaben aus dem Privatbereich zählen selbstredend nicht zu den Betriebsausgaben. Du kannst aber durchaus Kosten aufteilen, die sowohl privat als auch betrieblich anfallen. Hierzu zählen meist: Telefongebühren Kraftfahrzeugkosten Kosten für Internet Welche Betriebsausgaben kannst du also absetzen? Abschreibungen Beiträge zu Berufsverbänden Beratungskosten Bürokosten Fachbücher Fortbildungskosten Steuerberatungskosten für den Betrieb Versicherungsbeiträge für betriebliche Versicherung (Merke: Rentenversicherung ist privat!) Reisekosten Werbeaufwendungen Erhaltungsaufwendungen für Wirtschaftsgüter Finanzierungskosten Bei der Zuordnung privat/betrieblich ist Folgendes zu beachten: Ab einer 10%igen Nutzung darfst du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen, ab 51 % betrieblichen Nutzung MUSST du diesen Bereich in dein Betriebsvermögen übernehmen. Telefon oder Auto z.B. gehören dann zu deinem Betriebsvermögen. Generell gilt: Sammle ALLE Belege, von denen du denkst, dass sie absetzbar sein könnten. Ich erlebe oft genug, dass Ausgaben nicht absetzbar sind, weil zu viele Belege fehlen. Bewirtungsbeleg Geschäftsessen mit Kund*innen kannst du als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen: 70 % des Betrags sind abziehbar, 30 % kannst du nicht absetzen. Voraussetzung ist hierfür ein sogenannter Bewirtungsbeleg. (Eine rein handschriftliche Variante ist nicht erlaubt, du benötigst zumindest einen Registrierkassenbeleg.) Diese Angaben müssen auf dem Beleg enthalten sein: Bewirtete Person (Kund*in) Anlass der Bewirtung Kosten Ort, Datum, Unterschrift Ebenso ist eine zeitnahe Erfassung vorgeschrieben. Bei Belegen über 250 EUR muss zusätzlich dein Name und deine Anschrift auf dem Beleg enthalten sein. Hierfür kannst du dem Restaurant beispielsweise deine Visitenkarte aushändigen und diese wird dann an den Beleg geheftet. Trinkgeld kann auch auf dem Beleg vermerkt werden, aber über 10 % sollte dir eine Bestätigung des Kellners vorliegen. Änderung ab 01.07.2021: Seit 1. Juli 2021 muss auf Bewirtungsbelegen der Hinweis auf die technische Sicherheitseinrichtung (TSE) stehen, die Transaktionsnummer und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des TSE-Moduls. Denn die TSE ist seit 1. April 2021 Pflicht für elektronische Kassen. Alternativ kann auf dem Beleg auch ein QR-Code sein und der Hinweis auf eine TSE-Transaktion. Das hört sich komplizierter an, als es ist: Diese Angaben sollten auf dem Registrierkassenbeleg des Restaurants aufgelistet sein. Achte darauf, ob dein Beleg am Ende einen Abschnitt enthält, der eingeleitet wird mit "TSE" oder alternativ einen QR-Code mit Hinweis auf TSE-Transaktion. Falls dies nicht der Fall sein sollte: Es gibt bis 31.12.2022 eine Übergangsfrist. Danach werden Belege ohne TSE-Vermerk vom Finanzamt nicht mehr akzeptiert. Einnahmenüberschussrechnung EÜR bedeutet Einnahmenüberschussrechnung und ist die einfache Berechnung: Umsatz - Aufwand = Gewinn Die EÜR ist die Basis für deine Steuererklärung, wenn du: Freiberufler*in bist Gewerbetreibende*r bist mit einem Umsatz < 600.000 € und einem Gewinn < 60.000 € Wenn für dich keine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist, dann musst du eine Bilanz erstellen. Vorteil der EÜR: Einfache Ermittlung Zu- und Abflussprinzip (siehe Zu- und Abflussprinzip) Nachteil der EÜR: Keine betriebswirtschaftliche Betrachtung möglich Keine Basis für Planung und Kontrolle Mein Tipp: Die Buchhaltung sollte immer nach dem Sollprinzip erstellt werden, d. h. du erfasst alle Belege mit Rechnungseingang und Rechnungsausgang. Unabhängig davon, ob du sie bereits bezahlt oder das Geld von deinen Kund*innen bereits erhalten hast. Somit sind deine Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und geben dir die notwendige Kontrolle über deine Zahlen. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Dieser Fragebogen des Finanzamts dient der steuerlichen Erfassung deines Gewerbes und bei Freiberufler*innen als Meldung, dass du eine selbstständige Tätigkeit startest. Neben vielen Rahmendaten werden auch die geplanten Gewinn- und Umsatzgrenzen sowie besondere Tätigkeiten - wie z.B. Onlineshop-Infos - abgefragt. In diesem Fragebogen kannst du dich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, wenn du die Voraussetzungen dafür erfüllst. Ebenfalls kannst du deine Umsatzsteuer-ID gleich mit beantragen und die Art der Versteuerung wählen (Ist-Versteuerung oder Soll-Versteuerung). Du füllst den Fragebogen online aus und reichst ihn beim Finanzamt elektronisch ein. Das geht über Elster online: https://www.elster.de/eportal/start Auf Basis dieses Fragebogens erteilt dir das Finanzamt deine Steuernummer. Geringwertige Wirtschaftsgüter Dies sind Wirtschaftsgüter, welche du direkt steuerlich geltend machen, also als Betriebsausgabe absetzen kannst. Anschaffungskosten > 250 € und < 800 € netto! 952 € brutto (19 %) Diese Grenze gilt auch für Kleinunternehmer*innen, die keine Vorsteuer geltend machen können. Der steuerliche Aufwand beträgt im Anschaffungsjahr 100 %. Voraussetzung: Der Gegenstand muss selbstständig nutzbar sein. Das bedeutet, du kannst den Gegenstand eigenständig nutzen, ohne einen weiteren Gegenstand anzuschließen. Z. B. ein Laptop: Dieser kann im Gegensatz zu einem Desktop PC unabhängig von anderen Geräten genutzt werden. Ein Desktop PC benötigt weitere Geräte, um ihn nutzbar zu machen (Tastatur/Bildschirm etc.) Hat der Gegenstand einen Anschaffungspreis von > 800 € netto, dann wird er über die Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe Abschreibung). Gewerbesteuer Unternehmer*innen mit einem angemeldeten Gewerbe sind zur Zahlung eine Gewerbesteuer verpflichtet. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben und kann daher je nach Region unterschiedlich hoch ausfallen. Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer richtet sich nach deinem Gewinn. Hier einige Fakten: Du zahlst erst ab einem Gewinn von 24.500 EUR im Jahr Gewerbesteuer. Vorher ist diese für dich nicht relevant. Ein skalierbares Business ist in der Regel gewerblich. Alle Freiberufler*innen mit Onlinekursen etc.: Achtet auf eure Einstufung in freiberuflich oder gewerbetreibend. Es können sonst saftige Nachzahlungen winken. Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, das bedeutet, dass die Gewerbesteuer die Einkommensteuer reduziert und die Belastung nicht vollständig doppelt ist. Trennbare Tätigkeiten sind möglich: Du kannst Dienstleistungen im freiberuflichen Kontext anbieten und zusätzlich ein Gewerbe für Onlinekurse etc. anmelden. GoBD GoBD ist die Abkürzung für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Diese Grundsätze schreiben dir vor, nach welchen Regeln du deine Buchführung erstellen musst. Ebenso enthalten die GoBD auch Richtlinien für die Aufbewahrung von Belegen und Dokumenten. Gelten die GoBD auch für dich? Die GoBD gelten für alle buchführungspflichtigen Unternehmen, für Freiberufler, Gewerbetreibende und Kleinunternehmer. Letztere unterliegen zwar keiner Buchführungspflicht, müssen sich aber dennoch an die Richtlinien der GoBD halten. Ist-Versteuerung / Soll-Versteuerung Im steuerlichen Erfassungsbogen, den du zu Beginn deiner selbstständigen Tätigkeit ausfüllst, wählst du zwischen Ist- und Soll-Versteuerung und teilst dem Finanzamt damit deine Präferenz mit. Diese Wahl hat Auswirkung auf den Zeitpunkt, zu welchem deine Umsatzsteuer fällig wird. Ist-Versteuerung: Die Steuer wird erst fällig, wenn du Geld vom Kunden erhältst, also der Umsatz tatsächlich auf deinem Konto ist. Soll-Versteuerung: Die Steuer wird bereits mit Rechnungsstellung fällig. In Buchführungsprogrammen kannst du die Art der Versteuerung in der Regel einstellen. Das Programm berechnet auf dieser Grundlage deine Umsatzsteuerlast. Kilometerpauschale Berufliche Fahrten mit dem privaten Pkw kannst du mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen (also für Hin- und Rückweg). Tipp: Zeichne deine Fahrten regelmäßig auf, nicht erst am Jahresende. So stellst du sicher, dass nichts vergessen wird. Jede Fahrt mit einem beruflichen Kontext sollte hier berücksichtigt werden: Kundenbesuche Veranstaltungen Messen Berufliche Besorgungen Du kannst keine zusätzlichen Benzinausgaben geltend machen, Spritkosten sind im o. g. Betrag bereits inbegriffen. Kleinunternehmerregelung Als Kleinunternehmer*in bist du von der Umsatzsteuerpflicht befreit und hast meldetechnische Erleichterungen gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen. Kleinunternehmerregelung beantragen Bei Gründung hast du im steuerlichen Erfassungsbogen die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung zu beantragen, wenn dein Umsatz im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich unter 22.000 EUR bleibt. Sofern du nicht im Januar mit deinem Unternehmen oder deiner selbstständigen Tätigkeit startest, muss der geschätzte tatsächliche Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden komplett berücksichtigt. Das bedeutet: Wenn du am 01.07. startest, dann beträgt die Grenze: EUR 11.000 (6/12 von EUR 22.000). Liegst Du geschätzt darüber, dann darf die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen nehmen. Im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen wird. Die Kleinunternehmerregelung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch beantragt werden. Du bist in der Regelbesteuerung und stellst fest, dass die Kleinunternehmerregelung für dich günstiger ist? Dieser Wechsel kann formlos per Brief oder E-Mail beantragt werden. Aber: Hier vorab gut überlegen, ob der Wechsel günstiger ist. Ein Wechsel ist nur mit Wirkung zum Jahresanfang möglich. Hier gut planen und bestenfalls einen Steuerberater kontaktieren. Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer*innen, welche Umsätze zählen dazu? In den Umsatz werden alle in Deutschland steuerpflichtigen Umsätze eingerechnet. Also alle Umsätze, die ohne Kleinunternehmerregelung steuerpflichtig wären. Was zählt nicht dazu? Umsätze für Leistungen an andere Unternehmer im Ausland, also Reverse Charge Umsätze. Für diese Rechnungen entsteht keine deutsche Umsatzsteuer. Umsätze, die steuerfrei sind. Umsätze für den Verkauf von Anlagevermögen. Beispiel: Du hast nur Kunden*innen in Österreich und keine vorsteuerrelevanten Kosten, dann könntest du EUR 200.000 mit diesen Kund*innen umsetzen und dennoch Kleinunternehmer in Deutschland sein! Wann ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll? Die Regelung ist sinnvoll: Wenn du überwiegend für Privatpersonen oder Kleinunternehmer*innen arbeitest. Denn in diesem Fall kannst du deinen Kund*innen die Preise ohne Umsatzsteuer berechnen. NETTO gleich BRUTTO. Wenn du Dienstleistungen anbietest und nur wenige Ausgaben hast. Somit sind die abzugsfähigen Vorsteuern in deinen Eingangsrechnungen sehr gering. Diese Beträge kannst du dir dann nicht erstatten lassen und deine Ausgaben steigen um den Anteil der enthaltenen Umsatzsteuern. Wenn du mit deinem Unternehmen klein bleiben möchtest und nicht planst, die vorgeschriebenen Umsatzgrenzen zu erreichen, weil du beispielsweise nur nebenberuflich selbstständig bist. Für Besitzer von Photovoltaik-Anlagen, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Die Regelung ist nicht sinnvoll: Wenn du überwiegend für Unternehmen arbeitest, die in der Regel Vorsteuern geltend machen können. Wenn du viele Eingangsrechnungen hast, bei denen du Vorsteuer geltend machen kannst. Voranmeldungen & Umsatzsteuererklärung auch für Kleinunternehmer*innen Auch Kleinunternehmer*innen müssen Voranmeldungen abgeben bei Bezug von Leistungen ausländischer Unternehmen. Diese Rechnungen unterliegen der Reverse Charge Regel und der/die Leistungsempfänger*in schuldet die Umsatzsteuer für den/die Leistende*n. In diesem Fall müssen auch Kleinunternehmer*innen Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen und benötigen hierfür eine eigene USt-ID. Liegen diese Beträge über EUR 1.000, muss die Umsatzsteuer sogar quartalsweise und bei mehr als EUR 7.500 monatlich gemeldet werden. Wenn die Beträge unterhalb EUR 1.000 liegen, erklärst du als Kleinunternehmer*in diese Beträge in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Neben den Angaben zu deinen Umsätzen meldest du dort auch die zu zahlende Steuer an. Lieferung und sonstige Leistung Lieferung bedeutet die Lieferung von physischen Produkten, also Waren. Egal, ob du sie selbst produzierst und verkaufst oder ein- und wieder verkaufst (Handel). Leistung bedeutet die Erbringung von Leistungen, also Dienstleistungen. Damit ist alles gemeint, was keine Lieferung ist. Achtung: Digitale Produkte sind ebenfalls Leistungen, da sie nicht physisch geliefert werden. (Also der Verkauf deines Onlinekurses, Canva-Vorlagen oder weitere Produkte, die du deinen Kund*innen zum Download anbietest, zählen zu den sonstigen Leistungen! Die Zuordnung zu Lieferung oder sonstige Leistungen bestimmt den Ort der Besteuerung. Dieser ist relevant für Auslandsgeschäfte. Ebenso ein wichtiger Punkt für Auslandsgeschäfte ist die Einstufung in B2B (Business-to-Business) oder B2C (Business-to-Customer): Sind deine Kunden Privatkunden oder Unternehmen? Auch hierfür gibt es unterschiedliche Vorschriften. Firmierung Als Freiberufler*in, Kleingewerbetreibende*r und Kleinunternehmer*in ist dein Unternehmensname immer dein Vor- und Nachname! Wenn dein Unternehmensname einen Zusatz enthält, z.B. "TaxLounge", dann ist dies lediglich ein Zusatz, dein Unternehmensname lautet jedoch auf deinen Vor- und Nachnamen. Gib in diesem Fall bei Dienstleistern und in deinem Buchführungsprogramm immer deinen Vor- und Nachnamen als Unternehmensnamen an. Dies ist wichtig für deine Rechnungsstellung und Belege, damit diese vom Finanzamt anerkannt werden. Als Gewerbetreibender mit Eintrag im Handelsregister hast du zusätzlich die Möglichkeit, einen Sach-, Phantasie- oder Mischnamen für dein Unternehmen zu wählen, welcher dann ins Handelsregister eingetragen wird. Reisekosten Wenn du beruflich unterwegs bist, dann kannst du folgende Reisekosten steuerlich geltend machen: Diese Kosten kannst du geltend machen mit Nachweis von Belegen: Flugticket Bahnticket Taxiquittung Hotelrechnung Diese Kosten kannst du nur mit selbst erstellten Nachweisen bzw. Aufzeichnungen geltend machen: Fahrtkosten mit dem privaten Pkw Verpflegungsmehraufwendungen Tipp: Jede berufliche Fahrt ist eine "Reise". Auch die Fahrten für berufliche Besorgungen/Erledigungen zählen zu deinen "Reisen". Also: Briefmarken & Co. clever kaufen. Steuernummer Was steckt eigentlich dahinter? Die Steuernummer wird dir von deinem zuständigen Finanzamt vergeben und hat einen dreiteiligen Aufbau. Hier ein Beispiel eines Finanzamts aus NRW: 214/5555/1234 Die ersten drei Nummern identifizieren dein zuständiges Finanzamt. Der mittlere Baustein ist der für dich zuständige Bezirk im Finanzamt. Damit ist die jeweilige Abteilung gemeint, die für dich zuständig ist. Die letzten Ziffern sind deine persönliche Nummer, die sogenannte Unterscheidungsnummer. Je nach Bundesland können diese Nummern abweichen. Der dreiteilige Aufbau bleibt jedoch gleich. Wenn du die richtige Telefonnummer deines Finanzamts kennst, dann benötigst du nur deinen Bezirk und deine Unterscheidungsnummer, um mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter*in verbunden zu werden. Du findest deine Steuernummer auf deinem Einkommensteuerbescheid ganz oben auf der linken Seite. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Benötigst du zwingend eine? Nein, du benötigst nicht zwingend eine USt-ID. Nur wenn du Auslandsgeschäfte tätigst. In der heutigen Zeit gibt es jedoch viele genutzte Dienstleistungen, die von ausländischen Unternehmen erbracht werden. Um sich korrekt als Unternehmer zu outen und eine Netto-Rechnung zu erhalten, musst du in den Portalen dieser Dienstleister die USt-ID angeben. Adobe Canva Apple Zoom Zudem solltest du die USt-ID auf deiner Rechnung angeben, anstatt der Steuernummer. Denn deine Steuernummer lässt Rückschlüsse auf dein Finanzamt zu. Entweder du beantragst sie im steuerlichen Erfassungsbogen oder einfach online unter: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer/umsatzsteuer-identifikationsnummer_node.html Verfahrensdokumentation Mit einer Verfahrensdokumentation nach GoBD weist du nach, dass du die bestehenden Anforderungen für die Erfassung, Verbuchung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Entsorgung von Daten und Belegen erfüllst. Benötigen ALLE eine Verfahrensdokumentation? Je nach Unternehmensgröße und je nach Umfang der Prozesse kann es durchaus auch ohne Verfahrensdokumentation funktionieren. Bei Kleinstunternehmen kommt es von daher auf die Prozesse an. Ist dein Unternehmen in drei Sätzen erklärt und kannst du das dem Finanzbeamten vermitteln? Dann könnte es auch ohne klappen. Den Freifahrtschein kann ich dir leider nicht erteilen, denn es ist wie immer: Es kommt drauf an. Und wenn am Ende wegen einer fehlenden Dokumentation ungeplante Steuern fällig werden, dann wäre das unschön. Was muss rein und wie kannst du sie erstellen? Im Internet gibt es Vorlagen dafür, die du an deine Bedürfnisse anpassen kannst oder lass dir beim Erstellen von einem Profil helfen. Das hat den Vorteil, dass ein Externer deine Prozesse durchleuchtet und dir Schwachstellen und Fehler aufzeigen kann. Auf diese Weise kannst du Optimierungen vornehmen und bist dir anschließend sicher, dass alles seine Richtigkeit hat.In jedem Fall sollte eine Verfahrensdokumentation enthalten: Deine Datensicherung bzw. die Beschreibung, wie du deine Daten sicherst und archivierst und wie du deine Papierbelege elektronisch erfasst. Verpflegungsmehraufwendung Verpflegungsmehraufwendungen sind Pauschalen, die du für deine Verpflegungskosten auf einer beruflichen Reise steuerlich geltend machen kannst. Folgende Pauschalen gelten ab 2020: Tagesreisen: Mehr als 8 Stunden Abwesenheit von zu Hause: pauschal 14 € Mehrtägige Reisen: Anreisetag 14 € Zwischentag 28 € Abreisetag 14 € Im Ausland gelten separate Werte. Du hast keine Möglichkeit, tatsächliche Verpflegungsaufwendungen geltend zu machen. Diese sind mit den Pauschalen bereits abgegolten. Vorbereitende Tätigkeiten Dies sind Tätigkeiten, die VOR deiner Gründung anstehen. Ausgaben hierfür kannst du bereits von der Steuer absetzen. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kannst du den Zeitraum der vorbereitenden Tätigkeiten angeben. Beispiel: Am 01.05. kaufst du dir einen Laptop. Am 01.06. nimmst du deine Gewerbeanmeldung vor. Dann gibst du im steuerlichen Erfassungsbogen an, dass du bereits ab dem 01.05. tätig bist. Zu und Abflussprinzip Bei Einnahmenüberschussrechnung und privaten Ausgaben ist immer der Zufluss und Abfluss entscheidend, also der Zeitpunkt, zu welchem Geld zufließt (du erhältst das Geld deines Kunden/deiner Kundin) und zu welchem Geld abfließt (die Miete für deine Büroräume wird von deinem Konto abgebucht). Das ist vor allem wichtig zum Jahreswechsel, welche Ausgaben und Einnahmen steuerlich in welchem Jahr geltend gemacht werden. Ausnahmen:  Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wirken sich nur über die Abschreibung aus. Die 10-Tages-Regel bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben. Beispiel: Du überweist die Dezembermiete für deine Büroräume erst am 09.01.2021. Da die Ausgabe innerhalb von 10 Tagen nach dem 31.12. getätigt wird und eine wiederkehrende Ausgabe ist, wird sie deinem Steuerjahr 2020 zugerechnet. Zusammenfassende Meldung Wenn du Lieferungen oder Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren an Kunden in der EU verkaufst, musst du für diese Umsätze eine zusammenfassende Meldung erstellen. Ausnahme: Kleinunternehmer*innen. Diese müssen keine Zusammenfassende Meldung erstellen. Wann muss gemeldet werden? Der Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung ist das Quartal. Bei Umsätzen über 50.000 EUR pro Vierteljahr ist monatlich zu melden. Die Meldung muss bis zum 25. des dem Meldezeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Beispiel: Für Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der EU von Januar bis März erstellt du die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. April. Wie musst du melden? Die ZM muss elektronisch übermittelt werden. Das machst du in der Regel über das Elster-Portal. Was gibst du in der Meldung an? Deine Umsatzsteuer-ID und die deiner ausländischen Kunden Jahr und Meldezeitraum Umsätze In der Regel bieten Buchführungsprogramm die Funktion der Zusammenfassenden Meldung an, sodass du mit einem Klick deine Zusammenfassende Meldung erstellen und ans Finanzamt übermitteln kannst. Voraussetzung hierfür: Deine Buchhaltung ist up to date und korrekt.

Computer und Software direkt in voller Höhe absetzen

Hast du dir für dein Business einen Computer oder Software gekauft oder es in diesem Jahr noch vor? Für die Abschreibung von sogenannten „digitalen Wirtschaftsgütern“ gab es eine Änderung! Seit dem 01.01.2021 kannst du für Computer (einschließlich Peripheriegeräten) und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Was bedeutet das? Die Anschaffungskosten kannst du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Da Computerhardware und Software nunmehr eine Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Diese Regelung kannst du erstmals anwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Bist du bei der Gewinnermittlung bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kannst du nach dem 31.12.2020 den Restbuchwert in voller Höhe abschreiben. Für Computer und Software deines Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend. Hinweis: Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung. Hast du dir für dein Business einen Computer oder Software gekauft oder es in diesem Jahr noch vor? Für die Abschreibung von sogenannten „digitalen Wirtschaftsgütern“ gab es eine Änderung! Seit dem 01.01.2021 kannst du für Computer (einschließlich Peripheriegeräten) und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Was bedeutet das? Die Anschaffungskosten kannst du in voller Höhe im Jahr der Anschaffung abschreiben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Da Computerhardware und Software nunmehr eine Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Diese Regelung kannst du erstmals anwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Bist du bei der Gewinnermittlung bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kannst du nach dem 31.12.2020 den Restbuchwert in voller Höhe abschreiben. Für Computer und Software deines Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend. Hinweis: Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

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